Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

6.2.14. Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Verfügung, die der Schuldner nach Erlaß des in § 106 der K.O. erwähnten Veräußerungsverbotes oder zu dem Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger vernommen hat? (B.G.B. §§ 134, 135, 136; K.O. §§ 29, 31 Ziff. 1, 36, 241; Anfechtungsgesetz §§ 1, 2, 3 Ziff. 1; St.G.B. § 288.)

VeraußerungZverbot, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit. 257

Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Verfügung, die der
Schuldner nach Lrlatz des in § 1(06 der A.<V erwähnten ver-
äutzerungsverbstes »der zu dem Zwecke der Benachteiligung
der Gläubiger vorgenomnren hat? (B.G.B. 88 )3^>, )55, 1(36;
A.O. 88 29, 5) Iiff. X, 36, 2M; Änfechtungsgefetz 88 l, 2, 5
Ziff. K; St.G.B. 8 288.)
(Urt. des O.L.G. Dresden vom 14. Juli 1902. O VIII 100/02.) .
Über das Vermögen des Beklagten ist am 3. Juli 1900 das Konkurs-
verfahren eröffnet worden. Infolge eines am 24. Sept. 1900 abgeschlossenen
Zwangsvergleichs sind den Gläubigern aüf ihre Forderungen 18 ge-
währt worden. Zum Abschlüsse des Zwangsvergleichs hat der Beklagte
vom Kläger gegen das Versprechen der Verzinsung zu 5"/0 vom Tage des
Empfangs an und der alsbaldigen Rückzahlung ein bares Darlehen von
2000 M. gewährt erhalten, auf das er nur 300 M. zurückgezahlt hat.
Vor der Konkurseröffnung ist der Beklagte dem Kläger aus früher
gewährten Darlehnen 2263 M. 61 Pf. schuldig gewesen. Auf dieses Gut-
haben hat der Beklagte dem Kläger eine ihm an den Kaufmann M. in
Dresden zustehende Forderung von 1879 M. abgetreten.
Hierüber sind die Parteien einverstanden.
Der Kläger, der den Rest seiner früheren Forderung in Höhe der
ihm nach dem Zwangsvergleiche zukommenden 18*/« aus 69 M. 23 Pf.
berechnet, hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1769 M. 23 Pf.
Nebst Zinsen beantragt, später jedoch erklärt, er wolle im gegenwärtigen
Prozeß seine ältere Forderung nach Höhe von 877 M. 91 Pf. fallen lassen.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Abweisungsantrages vor-
gebracht, die Abtretung der 1879 M. auf die ältere Forderung sei nichtig,
da sie nach dem an ihn erlassenen allgemeinen Veräußerungsverbote er-
folgt sei. Dasern dies nicht der Fall sein sollte, sei sie wenigstens anfecht-
bar, da er sie in der Absicht vorgenommen Hab?, die Gläubiger zu benach-
teiligen und den Kläger zu begünstigen. .
Er rechne daher die 1879 M. gegen die Klagsordetung auf.
Durch das landgerichtliche Urteil ist der Beklagte zur Zahlung von
1206 2Jt 70 Pf. nebst 5°/0 Zinsen seit dem 22. Sept. 1900 verurteilt,-wegen
des Mehrgeforderten aber die Klage abgewiesen worden. Von den Kosten
des Rechtsstreits sind a/3 dem Beklagten, 1/3 dem Kläger auferlegt worden.
Der Beklagte hat zur Begründung seiner Berufung seine Behauptung
wiederholt, die Abtretung der M.schen Forderung sek nach dem Erlaß des
Veräußerungsverbots erfolgt, von dem der Kläger bei der Abtretung Kennt-
nis gehabt habe; die Abtretung sei daher anfechtbar; für den Fall, daß
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozetz. XIII. 17

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