Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

254 Vorrangseinräumung, Publizitätsprinzip.
Teilbetrags der Darlehnshypothek von 10000 M. nicht mehr dem ursprüng-
lichen Inhaber der Hypothek, sondern demjenigen gegenüber, der von dem-
selben die Hypothek durch Rechtsgeschäft erworben hat, und . für diesen gilt
nach § 892 des B.G.B. der Inhalt des Grundbuchs als richtig und daher
der Vorrang als ein unbedingt eingeräumter (vergl. Turnau-Förster,
Liegenschaftsrecht Bd. 1 zu § 880 Anm. 5 Abs. 5 S. 139, 140), und da bei
der Übereinstimmung des Vorrangseintrags mit dem dinglichen Vertrage
eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht vorliegt, so kann der Berufung
des Beklagten auf das Publizitätsprinzip des 8 892 nicht schon mit dem
Hinweise darauf begegnet werden, daß er zur Zeit des anteiligen Erwerbs
der mit dem Vorrange ausgestatteten Hypothek des Aktienvorschußvereins
von der Bedingtheit des obligatorischen Vertrags Kenntnis gehabt oder
die Kenntnis Pr.s zu vertreten hätte.
Kann hiernach der Kläger die Befriedigung des Beklagten wegen des
demselben abgetretenen Teils der ftaglichen Hypothekenforderung in dem
sich für die letztere auf dem Grundbuche ergebenden Range, also vor seiner
eigenen Kaufgelderhypothek, nicht durch die Berufung auf die Bedingtheit
des die Vorrangseinräumung betreffenden obligatorischen Vertrags hindern,
so ist auch sein Widerspruch dagegen, daß dem Beklagten der von den
Erstehungsgeldern hinterlegte Betrag ausgezahlt werde, und sein Verlangen
im jetzigen Rechtsstreite, daß der Beklagte die Auszahlung dieses Betrags
an ihn, den Kläger, zu bewilligen habe, unbegründet. Es bleibt ihm viel-
mehr nur übrig, die ihm aus dem obligatorischen Vertrage und aus
dessen Nichterfüllung zustehenden Rechte, sei es gegen den Beklagten durch
Anmeldung derselben als Konkurssorderung, sofern dies noch angängig ist,
sei es gegen den Aktienvorschußverein, zu verfolgen.
An diesem Ergebnisse wird auch dadurch nichts geändert, daß der
Beklagte Eigentümer des Pfandgrundstücks ist und dies schon zur Zeit
seines Hypothekenerwerbs, nämlich seit dem 6. Mai 1901, gewesen ist. Dies
hat zwar nach 8 117? Abs. 2 des B.G.B. zur Folge gehabt, daß sein Recht
aus der ihm abgetretenen Hypothekenforderung sich nach den für die
Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften bestimmt und daß
er daher nach 8 H97 Abs. 1 nicht die Zwangsvollstreckung in das Pfand-
grundstück zum Zwecke seiner Beftiedigung betreiben konnte (Denkschrift
S. 148), aber sein Recht, in dem von einem andern (hier dem Aktien-
vorschußoereine) betriebenen Zwangsversteigerungsversahren Befriedigung
zu verlangen, wird hierdurch nicht beschränkt (8 1192 Abs. 1).

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer