6.
Gerichtliche Entscheidungen
6.1.
Aus dem Reichsgerichte.
6.1.1.
Behauptungs= und Beweislast, wenn einem Schuldner zugestanden worden ist, daß er die Schuld erst dann und nur dann zu bezahlen brauche, wenn er dazu ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz und ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen Unterhalts im Stande sei.
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Beneficium competentiae.
frei, insbesondere kann er die Flurstücke 31—40 beim Grundstücke belassen
und von den Flurstücken 1—30 zwanzig beliebige abtrennen. Die Hinzu-
schlagung wird also auch seinen Privatinteressen mehr entsprechen als die
bloße Vereinigung. Darum sei auch unter dem neuen Rechte die Hinzu-
schlagung die Regel.
Gerichtliche Entscheidungen.
I. Aus dem KrichsKerichte.
Behauptungs- und Beweislast, wenn einem Schuldner zu-
geftanden worden ist, datz er die Schuld erst dann und nur
dann zu bezahlen brauche, wenn er dazu ohne Gefährdung
seiner wirtschaftlichen Existenz und ohne Beeinträchtigung des
für ihn und feine Familie erforderlichen Unterhalts im stande fei.
(Urt. des VI. CivilsenatS vom 17. Nov. 1902. VI 232/02.)
Der Beklagte hatte im Jahre 1889 eine größere Gärtnerei in A. in
-Holstein gekauft und zur Verwendung bei dem Ankauf und der Einrich-
tung durch Vermittlung einer ihm befreundeten Dame O. von dem
Bankier I. in Berlin ein Darlehn von 2500 M. erhalten. Als dieser
einige Jahre danach gestorben war, wurde zu seinem Nachlasse Konkurs
eröffnet. Der Konkursverwalter erhob Klage aus Rückzahlung des Dar-
lehns, die Klage wurde aber von dem Oberlandesgerichte Kiel abgewiesen,
weil als erwiesen angesehen wurde, daß zwischen I. und dem Beklagten
vereinbart worden sei, dieser brauche das Darlehn erst zurückzuzahlen,
wenn er ein entsprechendes Betriebskapital erübrigt habe, und es solle
auch die Verzinsung zurücktreten gegenüber dem Unterhalt für den Be-
klagten und seine Familie, und weiter sestgestellt wurde, daß der Beklagte
zur Zeit jenes Prozesses nicht im stande war, das Darlehn ohne Gefähr-
dung seiner wirtschaftlichen Existenz zurückzuzahlen.
Der Konkursverwalter verkaufte dann die Forderung zugleich mit
anderen zur Konkursmasse gehörigen Forderungen an den Kläger. Im
Jahre 1896 verkaufte der Beklagte seine Gärtnerei, wobei ihm von dem
Erwerber eine größere Summe — ca. 12000 M. — bar ausgezahlt wurde.
Gestützt hierauf klagte der Kläger die von ihm erworbene Darlehnssorde-
rung ein. Die Klage wurde wiederum in erster und zweiter Instanz ab-
gewiesen, das Reichsgericht hob aber das zweite Urteil auf und wies die
Sache an das Berufungsgericht zurück. In den Gründen des Revisions-
gerichts ist nach der hier allein interessierenden Richtung folgendes bemerkt: