Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc. 191
Vertreter und der Anwartschaftsbehörde nicht zerkleinert werden. Diese
können also den Eintritt der Unteilbarkeit beider Grundstücke durch die
Verweigerung dieser Zustimmung verhindern (G. über die Familienanwart-
schaften Z8 18, 19). Bei der Vorerbschaft ist zwar die Zerkleinerung an
sich zulässig, aber soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder , beein-
trächtigen würde, ist diesem gegenüber die Verfügung im Falle des Ein-
tritts der Nacherbfolge unwirksam (B.G.B. 8 2113). Der Nacherbe hat
also eine etwaige Veräußerung nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn sie
nicht mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Das gilt jedoch nicht, wenn nach
88 2136, 2137 des B.G.B. der Vorerbe von der Beschränkung des 8 2113
Abs. 1 des B.G.B. befreit ist. Hier hat der Nacherbe kein Mittel, den Ein-
tritt der Unteilbarkeit zu verhindern. Die Rechtslage ist also hier von
vornherein dieselbe, die bei einer nicht befreiten Vorerbschaft bei der Zu-
stimmung des Nacherben eintritt.
Die Bestimmungen in 8 10 des Auss.G. sind indessen nicht im stande,
eine andere, eigenartige Schwierigkeit zu heben, die als Folgeerscheinung
der Unteilbarkeit eintreten kann, wenn die Hinzuschlagung mit der Ge-
nehmigung der Berechtigten erfolgt ist. Das gleiche gilt für den Fall
der befreiten Vorerbschast. Angenommen, es sei durch Hinzuschlagung
und spätere Abtrennung, gegen die hier der Nacherbe machtlos ist, ein
untrennbares Grundstück entstanden, das aus einigen der zur Vorerb-
schaft gehörenden Flurstücken und aus einigen im unbeschränkten Eigentume
des Vorerben befindlichen zusammengesetzt ist. Solange der Vorerbe Erbe
ist, geht alles gut. Nun aber tritt die Katastrophe ein, nämlich der Fall
der Nacherbschast. Der Vorerbe hört aus Erbe zu sein, die Erbschaft fällt,
soweit die Nacherbschaft reicht, dem Nacherben an, der nunmehr für das,
was noch vorhanden ist, Erbe des ursprünglichen Erblassers wird (B.G.B.
8 2139). Als Erbe wird er sofort Eigentümer der sämtlichen Nacherb-
schaftsgegenstände, also auch, und zwar ohne Eintrag, der dazu gehörenden
Flurstücke. Die anderen Flurstücke bleiben natürlich Eigentum des Vor-
erben. Läge keine Hinzuschlagung, sondern bloß Vereinigung oder Zu-
schreibung vor, so würde der Erfüllung der Herausgabepflicht des Vorerben
nichts im Wege stehen (B.G.B. 8 2130). Er würde einfach in die Abschrei-
bung der dem Nacherben zugefallenen Flurstücke und in dessen Eintragung
als Eigentümer zu willigen haben. Dieser Weg ist ihm aber hier versperrt,
denn die Flurstücke des Nacherben sind nicht abtrennbar. Seine Heraus-
gabepflicht besteht aber dessenungeachtet. Er dürfte zunächst zu ihrer Er-
füllung verpflichtet sein, bei der Verwaltungsbehörde die erforderlichen
Schritte zur Erlangung der Nachsichtserteilung zu tun. Diese kann aber
verweigert werden. Das Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nach-
erben ist dann ähnlich, wie bei dem der Landesgesetzgebung nachgelassenen

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