Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

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Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke jc.
lich wäre. Das erscheint aber meines Erachtens nicht angängig. Nach den
Bestimmungen der §§ 8—11 des Auss.G. sollen die dort für erforderlich
erklärten Erstreckungen und Zustimmungserklärungen die notwendigen
Voraussetzungen für die Entstehung eines in Bezug auf die Teilbarkeit be-
schränkten Grundstückskörpers bilden. Die Paragraphen haben allerdings
nur den Regelfall im Auge, daß die Entstehung der beschränkten Teilbar-
keit infolge einer Willenserklärung des Eigentümers, die der Eintragung
bedarf und deshalb mangels der erforderlichen Voraussetzungen unschädlich
gemacht werden kann, erfolgt. Die gleichen Voraussetzungen müssen aber
auch dann erfordert werden, wenn die Beschränkung der Teilbarkeit durch
einen andern, in der bloßen Willkür des Eigentümers liegenden Willensakt
herbeigeführt wird. Auch hier tritt die beschränkte Teilbarkeit nur insoweit
ein, als die notwendigen Voraussetzungen der §§ 8 ff. des Auss.G. vorliegen.
Bei dem obengenannten Beispiel, das nur § 8 des Auss.G. berücksichtigt,
aber den Hauptfall bilden wird, werden also nur diejenigen Grundstücks-
teile Bestandteile des beschränkt teilbaren Körpers, die gleichmäßig mit den-
selben Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten belastet
sind, wie derjenige Grundstücksteil, auf dem der Wohnsitz errichtet ist.
Insoweit erfährt also 8 7 Abs. 3 des Teilb.G. durch die 88 7—11 eine
Änderung.
Auf ähnlichen Gründen, wie die Bestimmung in § 8 des Auss.G. be-
ruhen auch die 88 9—11 desselben Gesetzes. Auch durch sie sollen die
Nachteile abgewendet werden, die dadurch entstehen können, daß zwei Grund-
stücke durch Hinzuschlagung und spätere Abtrennungen zu einem nicht
weiter teilbaren Ganzen werden. 8 9 bezieht sich darauf, daß eines der
beiden Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht des neuen Rechts belastet ist,
oder daß ein Vorkaufs- oder Wiederkaussrecht des alten Rechts als Ver-
sügungsbeschränkung aus dem Grundstücke eingetragen ist. Dann ist die
Hinzuschlagung von der Zustimmung des Berechtigten abhängig. Nur
wenn das Recht auf beiden Grundstücken haftet, bedarf es dieser nicht.
Würde die Bestimmung fehlen, so könnte der Berechtigte in die Lage
kommen, ein Grundstück kaufen zu müssen, das von dem Rechte gar nicht
ergriffen ist. Denn er ist nicht mehr wie früher (S.B.G.B. 8 1120) berech-
tigt, den Verkauf nur eines Teiles des Grundstücks kraft seines Rechtes
zu verhindern. Ist also ein dem Rechte nicht unterworfenes Grundstück
hinzugeschlagen und durch spätere Abtrennungen unabtrennbar geworden,
so müßte der Berechtigte, wenn er sein Recht ausüben will, auch dieses
Grundstück mit hinzukaufen. Davor schützt ihn 8 9 insofern, als er die
Hinzuschlagung durch Verweigerung seiner Zustimmung verhindern kann.
Das kann ihm nie als eine unerlaubte Schikane im Sinne von 8 226 des
B.G.B. ausgelegt werden. Eine Erstreckung des Vorkaufsrechts wird vom

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