Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

3.2.14. Widerspruch der Frau gegen die Pfändung der Früchte ihres Vermögens; Unzulässigkeit der Geltendmachung dieses Einwandes im Klagwege. Anfechtung eines Gütertrennungsvertrags (C.P.O. §§ 861, 766, 771; Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 § 3 Ziff. 4).

Frauengut, Früchte, Anfechtung.

119

Solange als die Befriedigung des Gläubigers noch nicht eingetreten
ist, muß das Vollstreckungsversahren als noch anhängig gelten, und
mindestens so lange greift deshalb, ebenso, wie in den Fällen des 8 771,
auch in denen des 8 707 der C.P.O. der vorgeschriebene ausschließliche
Gerichtsstand Platz (s. Entsch. des R.Ger. Bd. 22 S. 267; Bolze, Praxis
Bd. 11 Nr. 898; Seufferts Archiv Bd. 52 S. 474; Sächs. Archiv 1895
S. 569, 1898 S. 762 fs.).
Dadurch, daß der Gläubiger eine der verschiedenen Maßnahmen, die
ihm die Civilprozeßordnung in ihrem die Zwangsvollstreckung betreffenden
8. Buche gestattet, ergriffen hat, um die Tilgung seiner zur Vollstreckung
stehenden Forderung herbeizuführen, wird er, solange solche zü seiner Be-
friedigung noch nicht geführt hat, nicht gehindert, diese Befriedigung in
anderer Weise durch Herbeiführung von Zwangsvollstreckungsakten zu
suchen, also die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, wenn schon er vielleicht
zufolge der Vorschrift im 8 803 Abs. 1 Satz 2 der C.P.O. nötig haben
wird, das durch die erste Maßnahme erlangte Pfandrecht gleichzeitig
wieder aufzngeben. Ebensowenig wie die Pfändung und zwecks Einziehung
erfolgte Überweisung einer Forderung (s. Bolze, Praxis Bd. II Nr. 718),
beendet die im Wege der Zwangsvollstreckung nach 8 866 der C.P.O. be-
wirkte Eintragung einer Sicherungshypothek das Zwangsvollstreckungs-
verfahren, weil beide Maßnahmen die Befriedigung des Gläubigers noch
nicht in sich schließen und das Übergehen zu anderen Vollstreckungsmaß-
regeln zulassen. Der Gerichtsstand des 8 767 Abs. 1 ist aber nach der
Bestimmung in 8 802 a. a. O. ein ausschließlicher. Die letztere Vorschrift
läßt darüber keinen Zweifel zu, daß durch die Festsetzung besonderer Ge-
richtsstände für den Prozeßabschnitt des Vollstreckungsverfahrens und die
mit ihm im Zusammenhang stehenden Klagen die Anwendung der all-
gemeinen Zuständigkeitsbestimmungen, und so insbesondere auch die des
8 24 der C.P.O. ausgeschlossen werden soll. Davon gehen auch die sämt-
lichen angeführten Entscheidungen aus (s. namentlich die Entsch. im Sächs.
Archiv 1898).

Ividersxruch der £vau gegen die pfänfeung der Früchte ihres
Vermögens; Unzulässigkeit der Geltendmachung dieses Lin-
rvandes im Alagwege. Anfechtung eines Gütertrennungs-
vertrags (£.p.(D. §§ 861,766,771; Anfechtungsgesetz vom 2\. Juli
*879 § 3 Jiff. O.
(Urt. des O.L.G. Dresden vom 28. April 1902. 0 II 49/1902.)
Der Beklagte hat wider den Ehemann der Klägerin, den Agenten K.
in B., wegen einer vollstreckbaren Forderung den angeblichen Anspruch

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer