3.2.13.
Ausschließlichkeit des im § 767 Abs. 1 der C.P.O. festgesetzten Gerichtsstandes, auch wenn es sich um Löschung einer Sicherungshypothek ahndelt, die im Wege der Zwangsvollstreckung auf einem, nicht im Bezirke des Prozeßgerichts gelegenen Grundstücke eingetragen ist (C.P.O. §§ 802, 24).
118 Zwangsvollstreckung, Einwendungen, ausschließlicher Gerichtsstand.
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Grundstücke eingetragen ist (L.P.O. §§ 802, 2O.
(Nrt. des O.L.G. Dresden vom 14. Dez. 1901. 0 YII 183/1901.)
Der Kläger war durch Urteil der Kammer für Handelssachen beim
Amtsgericht zu Glauchau vom 14. Okt. 1897 verurteilt worden, der
Beklagten 912 Mk. 10 Pf. nebst Zinsen gegen Aushändigung eines Wechsels
vom 10. Juni 1897 und des Protestes zu bezahlen. Im Wege der Zwangs-
vollstreckung erwirkte die Beklagte auf Grund des erwähnten Schuldtttels
die Eintragung einer Sicherungshypothek im Betrage von 713 Mk. 33 Pf.
aus dem Grundstücke des Klägers Blatt 1150 des Grundbuchs für Leipzig
Der Kläger hat behauptet, nach Abzahlung von 445 Mk. am 5. April 1901
mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen zu haben, der zufolge die
Beklagte bei Zahlung von 200 Mk., die inzwischen bewirkt worden sei,
über den Rest ihrer Forderung zu quittieren versprochen habe, und hat
nun mit seiner Klage verlangt, daß die Beklagte in die Löschung der
Sicherungshypothek willige und den Wechsel nebst Protest herausgebe. Die
vorige Instanz hat die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit hinsichtlich des Löschungsbegehrens für unbegründet, im
übrigen für begründet angesehen und sie demgemäß dort durch Zwischen-
urteil verworfen, während sie hier durch Teilurteil die Klage abgewiesen
hat. Der Beklagte hat Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Klage
auch in Ansehung des Löschungsverlangens wegen Unzuständigkeit des
Gerichts abzuweisen, da der ausschließliche Gerichtsstand des 8 76? Abs. 1
der C.P.O. Platz greife. Kläger hat geltend gemacht, daß ihm doch die
beiden ausschließlichen Gerichtsstände der 88 24 u. 767 Abs. 1 der C.P.O.
offen und nach 8 35 ebenda das Wahlrecht sreistehen würde.
Aus die Berufung des Beklagten wurde die Klage in vollem Umfange
wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen aus folgenden Gründen:
Die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht, der
8 767 der C.P.O. habe zur Voraussetzung, daß die Zwangsvollstreckung
noch nicht beendet sei, braucht nicht geprüft zu werden, da die Meinung
der vorigen Richter, das Zwangsvollstreckungsversahren sei zu Ende geführt,
unhaltbar ist. Die sämtlichen Zwangsvollstreckungshandlungen stellen ein
einheitliches Verfahren dar, dessen Beendigung erst mit der Befriedigung
des Gläubigers aus dem Gegenstände der Zwangsvollstreckung eintritt
(s. Entsch. des R.Ger. Bd. 41 S. 395).