Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

3.2.11. Verpflichtung des zur Bezahlung eines Nachlaßschuld verurteilten Erben, den Offenbarungseid hinsichtlich seines gesamten, nicht bloß hinsichtlich des ihm vom Erblasser zugefallenen Vermögens zu leisten (B.G.B. §§ 1967, 1975; C.P.O. §§ 781, 807, 785).

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Erbe, Offcnbarungseid.

insbesondere hinsichtlich der von ihr in der Erbschaft Vorgefundenen Spar-
kassenbücher unvollständige Auskunft erteilt habe, kann aber auch die von
den Klägerinnen verlangte Vervollständigung dieser Auskunft durch die
Beklagte als eine Angelegenheit von geringer Bedeutung im Sinne von
§ 259 Abs. 3 des B.G.B. nicht angesehen werden.
Nach alledem ist die Beklagte nach § 2028 Abs. 2 des B.G.B. für
verpflichtet zu erachten, den ihr von den Klägerinnen abverlangten, dort
bestimmten Ossenbarungseid zu leisten. Sie war deshalb zur Leistung
dieses Eides in Beachtung der Berufung der Klägerinnen unter ent-
sprechender Abänderung des angefochtenen Urteils in seinem klag-
abweisenden Teile zu verurteilen. Mit Rücksicht darauf, daß der Verdacht
gegen die Unvollständigkeit der Angaben der Beklagten in Betreff des
Verbleibens der Erbschaftsgegenstände insbesondere darin besteht, daß die
Beklagte die von ihr im Nachlasse Vorgefundenen Sparkasienbücher nur
zum Teil angegeben habe, war dem der Beklagten aufzuerlegenden Offen-
barungseide nach § 2028 Abs. 3 verb. mit § 261 Abs. 2 des B.G.B. die-
jenige Fassung zu geben, die er im verfügenden Teile des Urteils er-
halten hat.

Verpflichtung -es zur Bezahlung einer Nachlatzschuld ver-
urteilten Erben, den Gffenbarnngseid hinsichtlich seines
gesamten, nicht blstz hinsichtlich des ihnr von» Erblasser zu-
gefallenen Vermögens zu leisten (B.G.B. §§ (967, (975;
E.P.0). §§ 78(, 807, 785).
(Beschluß des L.G. Bautzen vom 8. Nov. 1901. BC 132/1901.)
Die Beschwerdeführerinnen haben sich "als alleinige gesetzliche Erben
des im Mai 1900 verstorbenen Gutsbesitzers F. in einem prozeßgerichtlichen
Vergleiche gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger eine Nachlaßschuld
von 47,50 Mk. nebst Zinsen zu bezahlen, „jedoch nur soweit, als der Nach-
laß des Gutsbesitzers F. reicht".
Nach fruchtlos versuchter Pfändung verlangt der Gläubiger von den
Schuldnerinnen die Leistung des Offenbarungseides hinsichtlich ihres ge-
samten Vermögens. Die Schuldnerinnen haben hiergegen Widerspruch
erhoben und geltend gemacht, sie seien zur Vorlegung eines Vermögens-
verzeichniffes und Leistung des Offenbarungseides nur hinsichtlich des von
ihrem Erblasser F. ihnen angefallenen, nicht auch wegen ihres übrigen Ver-
mögens verpflichtet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschlüsse
den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der
Schuldnerinnen wurde zurückgewiesen.

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