Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 8 (1843))

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Madai:

während die übrigen kleineren Städte Esthlands in privatrechtlicher
Hinsicht dem Esthländischen Landrechte unterworfen sind. Das Lü-
bische Recht nun verordnet:
B. HI. Tit. 3. Art. i. Giebt einer dem andern sein Gut zu
bewahren, es sey was es wolle, darvor kein Lohn- Stet- oder
Tranckgeld gegeben noch gefordert wird, kompt es von abhanden
durch Diebstall, Raub, Brand oder andere Zufälle, könnte als-
dann derjenige, dem es vertrawet, daß er solch vertrawet Gut
so trewlich bewahret hat als das seine, oder aber daß er das
seine mit verlustig worden, auff seinen Eid erhalten, so darff er
darzu nicht antworten.
Bei völliger Unentgeltlichkeit des Depositums soll also der De-
positar'weder für heimliche oder gewaltsame Entwendung, noch für
zufälligen Untergang der fremden Sache einstehen, wenn er beschwö-
ren kann, daß er aus dieselbe gleiche Sorgfalt wie auf die eigenen
Sachen verwendet, oder daß er überhaupt zugleich mit den frem-
den seine eigenen Sachen eingebüßt habe. Dabei entsteht nun wei-
ter die Frage, ob er außerdem noch den Beweis der Schuldlosigkeit
an dem Verluste zu führen habe? Dieß scheint keineswegs der Fall.
Denn einmal erwähnt das Lübische Recht dessen nicht, sodann aber
haben die in den Schlußworten des obigen Artikel angegebenen Mo-
dificationen offenbar nur den Zweck, den Zweifel über die etwaige
Existenz eines dolus des Depositars zu beseitigen. Ein dolus näm-
lich wird nicht präfumirt werden können, wenn der Depositar den
fremden Sachen gleiche Sorgfalt wie den eigenen gewidmet, oder
wenn er durch dieselbe Nachlässigkeit die eigenen zugleich mit den
ftemden Sachen eivgebüßt hat. Der Hauptsache nach sagt also un-
ser Art. Ir der Depositar braucht für den Verlust der fremden Sache
nicht einzustehen, so bald er nur zu beweisen vermag, daß dabei kein
dolus von seiner Seite im Spiel gewesen; und somit stimmt das
Lübische Recht im Allgemeinen hier vollkommen mit dem Römischen
Rechte überein, denn auch dieses macht den Depositar bekanntlich
nur für dolus *) (mit Einschluß der lata eulp«, die ja »dolo aequi-

1) L. 1. §. 8. et 47. D. depositi (16, 3). L. 5. §. 2. D. commodati
(13, 6); 3. J. quibus modis re cohtr. öbl. (3, 15). — L. 1. D.
si mensor falsum modum (10, 6) r— lata culpa plane dolo compa-
rabitur. — Heber den Unterschieb des depositum vom mandatumcu-
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