Landsiedellehen.
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mußte doch das zwischen Herrn und Unterthanen bestehende Treue-
verhältniß eine große Stetigkeit desselben, begründen. Eben
jenes Treueverhältniß bildete daher in Wahrheit einen charakteristi-
schen Bestandtheil desselben.
Unter den oben angedeuteten Verhältnissen trennte sich allmählig
ein eigener Adels- und Ritterstand von den freien Land-
saßen und diese von den Hintersaßen.
Letztere allein beschäftigen uns hier.
Hintersaße war ein Jeder, welcher der Vertretung durch einen
Schutzherrn in der bürgerlichen Gesellschaft bedurfte.
Es gehörte dahin namentlich der niedere Ministerial und der
Hörige, welche man, in Rücksicht auf ihr dingliches Verhältniß, un-
ter den Ausdrücken Lasse, Landsiedel, Meier, Zinsmann be-
griff, in Beziehung auf ihre Stand es rechte aber Bauern nannte.
Aber auch die bloßen Schutzpflichtigen gehörten zu den Hinter-
saßen und wurden allmählig mit der erstern Klasse derselben unter
dem Namen Bauern als ein Stand behandelt, der denn hier-
nach sehr verschiedenartige Elemente in sich faßte.
Um das zwölfte Jahrhundert lassen sich hiernach die Bauern
im allgemeinen Sinne des Worts in zwei Klassen theilen,
je nachdem nämlich
1) mit der Vogtei eine wahre Gutsherrschaft verknüpft
war (Bauern im eng. S.) in welchem Falle der Hintersaße ohne
volles Eigenthumsrecht den Boden eines Andern baute (Lassen, Land-
siedel, Meier, Zinsleute, Birgelden, Bauergülten), oder
2) bloße Schutzherrschaft, ohne Eigemhumsrechte an dem
Gute des Hintersaßen stattfand (Pfleghafte oder Hübner).
Was nun die erste Klasse von Gütern anbelangt, so war der
Bauer darauf oft nur ein bloßer Meyer, oft aber wurde derselbe
nach den Grundsätzen eines Hofrechts behandelt, und in letzter«
Falle geschah die Verleihung entweder
1) erblich (Erbzinögut) zu erblichem Baurechte oder
2) auf gewisse Jahre oder auf Lebenszeit (Leibgeding).
Bei den letztgedachten Gütern kamen zuerst Verbriefungrn in Ge-
brauch. —
Fragt man nun zunächst nach dem Sachlichen des Verhält-
nisses, so darf man nicht übersehen, daß das deutsche Recht nicht,
wie das römische, die im Eigenthum liegenden Rechte zergliederte
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