Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 3 (1841))

608 XIV. Elvers, üb. Romagnosi's Schr. v. Wasserrecht.
statt entstehen könnte. Ich möchte zwar nicht, daß es Jeder,
mann erlaubt würde, ohne Rücksicht auf bestehende Rechte,
und ohne die gehörige, bei Wasserbauten vorzüglich nothwen-
dige Vorsicht, Wehren und Schleusen in den Flüssen zu ma-
chen, und nach Belieben Wasser zum eignen Vorthcile daraus
abzuleiten. Allein ich wünschte, daß es klare Gesetze gäbe,
vermöge welcher bestimmt wäre, wo das Recht aus das Was-
ser eines Baches oder Flusses für eine Mühle beginnt, und
wie viel Wasser ihm gebührt, wie weit zurück den Fluß hin-
auf eine Wasserschwelle für den Schaden verantwortlich ist,
der bei hohem Wasser daraus hervorgeben.-kann; und daß es
erlaubt würde, durch die Gründe der Nachbaken einen Wasser-
Canal zu ziehen, wenn man ihnen den doppelten Werth des
Bodens bezahlt, der durch den Wassergraben, und den neben
diesem erforderlichen Weg eingenommen wird.« — Die Er-
örterung dieser und ähnlicher praktischer Fragen aus dem Ge-
biete des heutigen Deutschen/Wasserrechtes behalten wir uns
für eine spätere Abhandlung vor.

Gedruckt bei Ernst August Huth.

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