Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 1 (1838))

184 V. Elvers, über den Ännus der Act. honorariae.
geschlossen war, was aber, wie oben bemerkt, nur der Fall war,
wenn die Klage in der ersten Hälfte des Jahres begründet
war. Auf Obiges beziehen sich die Worte des Pompon in»
lib. 23 ad Sabinum 81):
»Non nocebit emptori, si sex mensium exceptione
redhibitoria exclusus, velit intra anuum aesti-
matoria agere.«
Gerne möchten wir zu den seither mitgetheilten Ergebnissen
der Quellenforschung über den Annus der Actiones honora-
riae noch eine Uebersicht der DogmenGeschichte dieser Lehre
hinzufügen. Allein da die civilistische Literatur seit der Glos-
satoren Zeit sich in dieser Lehre von der Wahrheit zu sehr ent-
fernt hat, so würde es hier zu weit führen, die zahlreichen
Jrrthümer älterer und neuerer Juristen im Einzelnen nachzu-
weisen. Auf abweichende Darstellungen neuerer Juristen über
einzelne hier berührte Gegenstände behalten wir uns vor gele-
gentlich zurück zu kommen. Sehr lieb würde es uns sein,
wenn die von uns versuchten Erörterungen im Einzelnen auch
von Andern weiter fortgeführt und berichtigt würden.

81) L. 48. §. 2. D. 21, 1.

Druck von Friedrich Ernst Huth in GLttingen.

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