9.
Ueber den Annus der Actiones honorariae
Vom Herausgeber
V.
lieber den Annus
der
Actiones honorariae.
Vom Herausgeber.
Wie so manche andere, mit dem alten Ordo judiciorum
zusammenhängende Institute des PandektenRcchtes, so ist auch
der Annus der Actiones honorariae seit der uns von Gajus
cröffneten tiefem Einsicht in die alte Gerichtsverfassung Roms
dem inner» Verständnisse wesentlich näher gerückt. Deshalb
darf es nicht befremden, wenn die hier mitzutheilenden Er-
gebnisse unserer, durch einen praktischen Fall veranlaßten
Forschung von den seitherigen Ansichten älterer und neuerer
Juristen wesentlich abweichen.
Durch Gajus haben wir umständlicher erfahren, baß
alle Judicia, welche allein kraft des Imperium der Magi-
stratus angeordnet wurden, auch mit dem Imperium der
, Constituenten, und weil dieses in der Regel ein annuum
war, wenigstens mit dem Jahresschluß endigten; wogegen
die, in Gemäßheit der Lex|Julia judiciaria angeordneten
Judicia legitima, unabhängig vom Wechsel des Imperium