Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 1 (1838))

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IV.' Aarons, über den 'Beweis .>
satz '.au fzu stellen,o-. daß bei mehreren zu "verschiedenen' Zeiten
ausgestellten, über .30 Tage alten nnd sich nicht auf einander
beziehenden Quitungen ev. ipso anzunehmen' sey, , daß sie ver-
schiedene Zahlungen bezeugen, so daß dem Beklagten derBe-
weis/wie diese mehreren Quitungen eine und dieselbe Zahlung
beträfen) obliege. . •- ;' : o
M. v' Ist e§ freilich nicht zu läugnen, daß in concreten Fallen
bei etwaiger.Concurrenz sonstiger dringender Umstände aus
mehrfachen, zu verschiedenem Zeiten ausgestellten. Quitungen
ein resxt. vollständiger oder durch ein Sngpletorium zu ergän-
zender--künstlicher Beweis mehrfacher Zahlung/" erbracht! -wer-
den kann; so scheint es doch unrichtig, wenn mast ^-/wie
Las eben die Praxis und jene Schriftsteller thun auch ohne
solche Nebenumstände bldß. in der.Existenz. mehrfacher, zu ver-
schiedenen Zeiten ausgestellter Quitungen einen,Beweis,. oder,
wenigstens eine vom Beweise befreiende Rechtsvermuthung mehr-
facher Zahlung findet. Vielmehr dürste in dieser. Hinsichf die
,v e r sch i e d c n e Z e i t d e r A u s stel l un g.,mehrerer Quitungen
völlig irrelevant seyn, wofern nicht aliuuäs- ^- insbesondere
durch specielle Angabe des Z a h l u n g s t a g e s — aus diesen
Quitungen mit Bestimmtheit hervorgeht, daß sie' übtr^'ver-
schiedene'Zahlungen lauten. f ^
Es sey zunächst erlaubt die praktische Wichtigkeit dieses
Satzes durch folgenden, wirklich vorgekommenen Fall anschau-
lich zu'machen. - - ' . ' :
v,c' Der Geschäftsführer W. klagt im I. 1814 gegen seinen
Mandanten v. W-, er habe für'denselben als Bevollmächtigten
der v. II — scheu Erben unter andern auch im Juny 1806 eine

indebiti solutionem actor inter alia et tunc^ existimandus est,
cum duas debiti ejusdem apochas, diversis conscriptas tem-
poribus, quorum posterior nullam .prioris mentionem habet,
producit: in quantum saltem post triginta dierum lapsum is
contra quem apocha duplex producta est, numerationem ex
una secutam non esse, teneretur docere. -

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