Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1855))

4. Die Erbverzichte der adelichen Töchter und die Versuche der Reichsritterschaft zur Reglung derselben : Nach ritterschaftlichen Archivalakten

I.

Die Erbverzichte der adelichen Töchter und die Versuche
der Reichsritterschast zur Reglung derselben.
Nach ritterschaftlichen Archivalakten
von
U e y s ch e r.

§. 1. Neuester Stand der Ansichten. — Attestat des
fränkischen Ritterdirektoriums von 1709.
In einem frühem Aufsatze dieser Zeitschrift, Bd. 6 (1842)
nr. VI. habe ich nachzuweisen gesucht, daß die Verzichte der ade-
lichen Töchter auf die Erbschaft ihrer Eitern, Brüder oder anderer
Verwandten in der Regel freiwillige oder eigentliche Verzichte, keine
bloße Förmlichkeit seien, daß eine Tochter, welche nicht verzichtet,
nur vom Stammgute, nicht von der gemeinen Erbschaft ausge-
schlossen sei, daß endlich von einem Gegenstände des Verzichts
nicht auf einen andern, z. B. von dem Verzicht auf die väterliche
oder brüderliche Erbschaft nicht auf die Erbschaft der Mutter, der
Schwester oder gar des Oheims und sonstiger Verwandten ge-
schlossen werden dürfe. Hierbei wurde ausgeführt, daß das angeb-
lich von der freien Reichsritterschast aller drei Kreise, Schwaben,
Franken und am Rheinstrom ausgegangene und öfters ge-
druckte Statut, ä. ä. Geißlingen, 12. Febr. 1653, wonach die rit-
terschaftlichen Töchter zu Gunsten ihrer Brüder und deren männ-
licher Nachkommen statt aller väterlichen, mütterlichen und
brüderlichen Erbschaft (ausgenommen weiblichen Schmuck und
Frauenkleider, die ihnen allein zukommen sollen) mit einem standes-
mäßigen Unterhalt und, im Falle ihrer Verehlichung, mit einem
dem adelichen Herkommen entsprechenden Heirathgut nebst Aus-
steuer abgefunden werden sollen, — wenn auch von der Reichsritter-
Zeitschrift für deutsches Recht, is. Bd. i. H. 1

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