Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1855))

Die Ehrverletzung nach deutschem Rechte. 377
So ist denn diese Idee selbst in sehr angesehenen Urkunden
des sächsischen Rechts zur Anerkennung gelangt. Noch weit ent-
schiedener ist es aber außer diesem Kreise geschehen. Das . sch wab.
Landr. selbst deutet die Sache wenigstens ön, wenn es sagt:
unde wil er buzze, daz man im ere biete oder gut, daz
sol man im tun nach siner werdekeit63).
Ruprecht II. 109 sagt:
er mues jm sienen schadenn abtuen und mues es wi-
derumb liegen vor dem gericht (und auf dem letter).
Das bair. Landr. führt den Punkt näher aus; in zwei
Artikeln wird der Widerruf erwähnt, — zunächst in. dem Fall,
wenn einer angeklagt wird, er habe den Andern Bösewicht oder
Ungetreuen re. gescholten^). Hier soll der Beklagte mit bloßer
Besserung wegkommen, wenn er bekennt, er habe die Aeußerung
im Zorn ungeverlich und ohne Wahrheit gethan. Wenn aber einer
den Andern anspricht, er sei ein rechter Bösewicht und habe ihn
verrathen und verkauft (d. h. er habe ihn verläumdet), so soll der
Thäter dem Gericht Leib und Gut (jedoch den Leib als mit dem
Gut zu lösen) schuldig sein,
und sol auf der stat swern zuo den heiligen, daz er iens
freunt sey, und auch drew täding nach einander für recht
sten, und daz er offenlichen iechö5), daz er ienen angesait
hab und swaz er da geret hab, daz hab er durch anders
nicht getan, dann durch neid und durch hazz und von
dhainer warhait waer; aber ob er dez nicht taet, so sol
man in fiirbaz haben für ainen schedliehen man66).

— Die Hallischen Stat. 15. Iahrh. verlangen wenigstens, der Be-
klagte solle sich mit dem Kläger berichten (Förstemann I. 2. S. 83).
63) c. in. Nnr Klenze, Lehrb. S. 130 n. * hat dieß gehörig beachtet.
64) Art. 60. Ebenso, wenn es sich um ein viehliches Scheltwort handelt.
Art. 61.
65) 80 schol er isz in ofner schran mit seyner selbs hant vor eyner
gemain wider in seynen mundt shlahen ... Ofner Stadtr.
Art. 254. vgl. über das 3malige sich auf den Mund schlagen mit
Hundekoth neben 3maliger Wiederholung, daß man hündisch gelogen
habe, — noch Ungar. Recht. Kochavich Justavern. c. 55.
66) Art. 60—64. Stadtrecht von Freising 1359 bei Freyberg. V.
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