Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1855))

9. Von den unrecht gebornen Kindern : Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte

VI.

Von den unecht gebornen Kindern.
Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte
von
Wilda.

§. 1.
Die unehelich Gebornen waren im Mittelalter rechtlos
und erblos, d. h. sie erbten weder Vater noch Mutter und deren
Verwandte und wurden auch von diesen nicht beerbt; sie gehörten
überhaupt keiner Familie an und entbehrten somit den Familienschutz
und die Familienrechte *).
So war es namentlich in Deutschland zur Zeit unserer ersten
deutschen Rechtsbücher, in welcher diejenigen Rechtsinftitute, welche
man vorzugsweise als die mittelalterlichen, auch wohl als „feudale"
zu bezeichnen Pflegt,' den Höhepunkt ihrer Ausbildung erreicht hat-
ten. So war es aber auch in England und Frankreich, und sicher
auch in den übrigen romanischen Ländern. Anders aber im Nor-
den. In Norwegen und auf Island, in Schweden und Dänemark
wußte man nichts von einer Rechtlosigkeit der unecht Gebornen.
Sie standen zwar den von einer „rechten Ehefrau" (adalkona) ge-
bornen, „rechtmäßig gezeugten" (skilgetm) „Kindern", welche daher
als zum „Geschlechte geboren" (edliborin, aettborin), „zum Erbe
geboren" (arfborin), bezeichnet werden, nicht gleich; allein sie stan-
den durch ihre weniger berechtigende Geburt weder ganz außerhalb
der Geschlechtsgenossenschaft ihres Vaters, noch waren sie vollkom-
men erblos. Den Kennern des altnordischen Rechtes konnte dieß

1) T. W. Pauli, «Lha»dlu«ßen aus dem Mische» Rechte, vd.S. S. 14.

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