Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

civilistischen Bücherkunde. 189
fcaö Eine oder Andere zu bemerken ist. Die Erklärung S. 7.,
Gegenstand des Verkehrs sei, was fähig sei besessen
zu werden, ist wohl nicht zu rechtfertigen. Gegenstand des
Verkehrs sind vielmehr solche Sachen, an denen ein Einzelner
ein ganz ausschließliches Recht haben kann; daß es dabei aus
den Besitz ankomme, würde zu einer irrigen Folgerung füh-
ren und hat auch keinen Grund kn unfern Rechtsquellen.
Auch die Definition der öffentlichen Sachen S. 8. (»sol-
che, die im Besitz einer bürgerlichen oder kirchlichen Gesellschaft
die Erreichung des Staats- oder Kirgenzweüs wesentlich be-
dingen«) läßt etwas zu wünschen übrig.
.! S. 10. Der Verfasser führt an, — als Ausnahme von
der Regel der Unwirksamkeit einer Verabredung der Nichtver-
außerlichkeit, — den Fall, daß der Pfandgläubiger sich ausbe-
dingt, der Schuldner solle das Pfand nicht veräußern; nach
I-. 7. §. 2. D. de distr. pign. 20. 5. soll die Veräußerung
dann sogar nichtig sein, wenn man nach der Florentina lie-
fet und den Schluß so, wie die Glosse, erklärt. Der Verfas-
ser setzt dann (mit mehreren Interpreten) hinzu: »diese Wir-
kung legte man dem dinglichen Rechte bei, welches der
Gläubiger am Pfände hat.« Abgesehen davon, ob auch jetzt
der Gläubiger bei seiner in rem actio ein dingliges Recht
am Pfände habe, was Referent nicht annimmt,— ist doch
gewiß jenes Recht der Unveräußerlichkeit, das uns Marcian
kennen lehrt, zu einer Zeit entstanden, als das Pfandrecht
fast unzweifelhaft noch kein dingliches Recht war, sofern es
nicht die Form der Fiducia trug.
S. II. dürfte PramienHandel etwas genauer erklärt
sein. (Auf S. 63. ist Schlußzettel der Makler kurz und
genügend erläutert.)
S. 14. §. II. Die Verbesserung in L. 34. §. 4. D. de
contr. emt. vend. 18. 1. scheint dem Referenten nicht erforder-
lich; das Florentinische et giebt denselben Sinn, wie das Ha-
loandrinische nt, wenn man die Worte »kn judicio posses-
sionis potior esset« auf den Käufer bezieht und übersetzt:

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