Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

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civilistischen Bücherkunde.
müsse, (wie das nun meist vergessene Fredersdorfsche
Werk) können nur dann auf Schatzung einen Anspruch ma-
chen, wenn sie durch überlegen treffliche Form zu einer wür-
digen Handhabung der Rechtspflege die äußere Gestaltung
bilden helfen. Aber solche Werke, in denen (besonders
über die im täglichen Verkehr häufigst wiederkehrenden Mate-
rien) aus dem Gewinne der neuern wissenschaftlichen Prüfung
dem zu eigener Forschung, oder zu richtiger Schätzung und
zeitiger Beachtung fremder Ausbeute nicht genug mit Muße
versehenen Rechtsarbeitcr deutlich, in logischer Ordnung, mit
Hinweisung auf Quellen-Erläuterung und Litteratur das Beste
vorgelegt und gleichsam zu unmittelbarer Anwendung vorberei-
tet wird, müssen für die wirkliche Rechtspflege um so höher
zu stellen sein, je umsichtiger, vollständiger und in die Tiefe
gehender sie sich erweisen.
Ein Werk dieser Art haben wir in dem vorliegenden an-
zuzeigen.
Der Verfasser, einer der Mitarbeiter an der Sintenis-
schen Uebersetzung des Justinian'schen Rechtsbuchs, außerdem
aber unter den Praktikern (besonders in Sachsen) durch sein
Handbuch des Wechselrcchts, seine Lehre von der Erwerbsge-
sellschaft nach Römischen und andern Rechten, seinen (und
Schubert's) Umriß der JustizVerfassung im Königreich Sachsen
und der Sächsischen Oberlausitz, und durch seine sehr brauch-
bare Encyclopädie der Wechselrcchte und Wechselgesetze rühm-
lichst bekannt, tritt hier mit einer Monographie auf, welche
einen täglich in mannigfaltigster Verschiedenheit vorkommenden
und daher sehr wichtigen Gegenstand betrisst. Der Kaufmann,
der Sachführer und der Richter haben den KaufContract
in besondrer Beziehung auf den Waarenhandel fortwährend
zu betrachten, und es ist von den praktischen Juristen sicher--
Uch oft genug anerkannt, wie unzureichend für den Ungeübtem
oder mit den Quellen Unbekannten, dasjenige ist, was wir in
unfern Lehr- und Handbüchern finden, die sich meistens auf
die leitenden Grundsätze beschränken müssen. Wenngleich es

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