insbesondere der Tochterkinder. 213
Diese Frage war schon zur Zeit der Glossatoren bestrit-
ten 38). Daß auch in der Folge keine constante Praxis die-
selbe zu Gunsten der TestamentsErben erledigt habe, beweist
schon der Umstand, daß die Rechtsgclchrten, welche als Haupt-
träger der Praxis allgemein anerkannt werden, sich entschieden
gegen die Gültigkeit der CodicillarClausel erklärt haben, na-
mentlich :
Fachinaeus, controv; Lib, IV, c. 10.
Carpzov, Jurisprudentia forensis, P. III, const. 9,
dec, 12.
Schilter, Exercitationes ad pandectas, Ec. XIV,
§. 51— 53.
Reinhartli, ad Pauli Christinaei decis. Vol. I, obs,
71. n. d.
Demnach bewegt sich diese Untersuchung lediglich auf theoreti-
schem Gebiete. In neuster Zeit haben die beiden letzten Be-
arbeiter des Notherbenrechts ihr eine besondere Aufmerksanlkeit
zugewendet. — Francke 3») räumt zwar ein, daß nach dem
JnofficiositatsSysteme die Wirksamkeit der Codicillar-
Clausel entschieden geläugnet werden müsse, da schon nach äl-
term Redite die CodicillarClausel unwirksam gewesen, wenn
das Testament durd) die Ouerela inofficiosi lostanienti re-
scindirt worden; so wie, daß nach dem gemischten Sy-
steme, welches bald Nichtigkeit der Erbescinsetzung, bald deren
Rescission durch die Ducrel annehme, die Entscheidung über
die Wirksamkeit der CodicillarClausel in den verschiedenen Fäl-
len auch verschieden ausfallen müsse. Dagegen halt er dafür,
daß nach dem NullitätsSysteme sich nicht bezweifeln lasse,
daß der Erblasser gültig die CodicillarClausel beifügen könne;
wofür derselbe jedoch nur den Grund anführt, daß eine so
allgemein gefaßte Clausel auch allgemein wirken müsse, und
88) 6fr. die Glosse zur Authentica: Ex causa exhereda,
tionis, C. 6,29, de postumis heredibus,-
39) A. Q. O. §. 33, S. 416 ff.