Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

insbesondere der Tochterkinder. 211
Justinian selbst und die Zeit nach ihm sie so nannten.«
Weil Justinian, wie oben gezeigt worden ist, den Color
insaniae mit allen Folgen verwarf, so kann wenigstens in
den von der Nov. 115 bczeichneten Fällen von der Querela
inofficiosi testamenti des ölfern Rechtes nicht die Rede
sein, worin die Gegner des JnofficiositätsSystemes gewiß
Recht haben. Allein da die Nov. 115 nicht nur den alten
Grundsatz, daß die Prätention und ungerechte Exheredatio»
der Liberi und Parentes gegen die natürlichen Officia
pietatis streite, fcsthielt, sondern selbst in einem größer»
Umfange anerkannte, so darf, ungeachtet jener Abweichung von
der altern Art der Einführung dieses Grundsatzes ins Rechts-
gebiet, der Name der Querela inofficiosi testamenti
allerdings bcibchalten werden, sobald er nur durch den Zusatz:
ex jure novo, von der theilweise noch immer gültigen äl-
ter» Querel gehörig unterschieden wird. Diese Fortführung
des altern Namens der Klage versteht sich um so mehr von selbst,
als, wie oben bemerkt, alle Bestimmungen über die ältere
Querel, welche nicht entschieden nur aus dem Color insaniae
hervorgegangen sind, auch für diese neue Klage gelten müssen;
was nur bei einer wissenschaftlich nicht zu rechtfertigenden Los-
reißung der Nov. 115 von dem historisch-dogmatischen Gan-
zen des RömischJustinianeischcn Rechts geläugnet werden könn-
te. — Hiemit entscheidet sich auch von selbst die Streitfrage,
ob die Erbeseinsetzung in derartigen Testamenten ipso jure
nichtig sei, oder es erst in Folge der Klaganstellung werde.
Die Analogie des älter» Rechtes verlangt offenbar die Annah-
me einer Resciffion erst in Folge der angestellten Klage, wo-
mit im Wesentlichen auch diejenigen Bcrtheidiger des Nulli-
tatsSystemes zusammenstimmen, welche nur eine relative
Nichtigkeit behaupten. — Wenn nun aber auch anzunehmcn
ist', daß durch die mit Erfolg angestellte Querela inofficiosi
testamenti, ex jure' novo sowohl, als ex jure antiquo,
Nur die JntestatErbfolge eröffnet wird, und beide
insofern einen präjudiciellen Charakter haben; so versteht

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