Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

240 VII. Elvers, über das Notherbenrecht,
JntestatErbfolge eröffnet wird, und da schon nach dem Pan-
dektenRecht die Liberi im weitern Sinne JntestatErbrechte
hatten, so ist als Selbstfolge die JntestatSuccession der Libe-
ri angedeutet. Daß aber die Novelle 115 keineswegcs im
JntestatErbrecht etwas Neues einführen wollte, erhellt ins-
besondere auch aus der Art und Weise, wie sie der Jntestat-
Erbfolge für den Fall gedenkt, daß Parentes das Testament
angreifen, indem sie hier nur im Allgemeinen der Jntestat-
Erben überhaupt gedenkt, ohne als solche auch die Paren-
tes zu nennen, deren JntestatErbrecht damals auch noch kei-
nesweges so unbedingt hinsichtlich aller Ascendenten anerkannt
war, als das der Liberi. Daher heißt es in der Nov. 115,
p, 4, §. 8: '
»Si antem haec omnia non fuerint observata,
nullam vim hujusmodi testamentum quantum ad
institutionem heredum habere sancimus: sed,
rescisso testamento, eis, qui ab intestato
ad hereditatem defuncti vocantur, res
ejus da ri disponimus.«
Erst drei Jahre später, in der Novelle 118 wurden
Liberi und Parentes in derselben Allgemeinheit des llus na-
turale, wie sie früher zur Ouerela inofficiosi testamenti
zugelassen wurden, auch zur JntestatErbfolge berufen;
wahrend die Novelle 115 nur das alte, im CentumviralGe-
richtsgebrauch anerkannte natürliche Recht der Liberi und Pa»,
rentes auf testamentarische Erbeseinsetzung näher bestim-
men wollte.
Aus dem Ausgeführten ergibt sich nun von selbst, daß
Bluntschli, Francke, Mühlenbruch u. A. Unrecht ha-
ben, wenn sie dafür halten, daß die wahre Klage aus der
Novelle 115 die Hereditatis petitio ab intestato
sei. Vielmehr kann diese Klage nach dem Stande unserer
Rechtsquellen nur als eine Querela inofficiosi testa-
menti ex jure novo bezeichnet werden, wie denn auch
Bluntschli (a. a. H. S. 240) zugesteht, »dqß vielleicht

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