Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

200 VII. Elvers, über das Notherbenrecht,
sich ohne weiteres in das Chaos widerstreitender Ansichten äl-
terer und neuerer Rechtslehrer hineinzuwagen, sondern daß sie
es vielmehr als ihre Aufgabe betrachtet, mit ungetrübtem Bli-
cke und unbefangenem Forschungssinne die Rechtsquellen selbst
zu befragen, und aus ihnen den historischen und dogmatischen
Zusammenhang der RechtsZnstitute für Doctrin und Praxis
zu ermitteln, ohne jedoch es zu versäumen, die Ergebnisse
früherer Studien mit den ihrigen zu vergleichen, vorausgesetzt,
daß jene auf einem wissenschaftlichen Grunde ruhen.
Ein solches durch den Geist neuerer Wissenschaftlichkeit
vorgeschriebenes Verfahren erscheint auch bei der Erörterung
der in Frage gestellten Rechtslehre um so nothwendiger, je
weniger ein in allen Beziehungen genügendes und nur einer
kurzen Hinweisung bedürfendes, Resultat quellengemäßer For-
schung in unserer ältern oder neuern civilistischen Literatur vor-
liegt. Vielmehr zeigt sich in dieser auch hier, wie so oft,
noch gar sehr der nachtheilige Einfluß, welchen die beschränkte
Bewegung in einmal hergebrachten Vorstellunsweisen in wis-
senschaftlicher Beziehung überall mit sich führt, so daß erst die
neuste Zeit in diesem Gebiete Forschungen aufzuweisen hat,
welche den höheren wissenschaftlichen Anforderungen weit mehr
entsprechen, ungeachtet auch sie noch keinesweges zu einer sol-
chen Reinheit und Vollendung gelangt sind, daß wir, statt
auf die Quellen und deren Ergründung, ohne weiteres auf sie
Hinweisen dürften; wie wir uns denn einem solchen Ziele
überall,auch nur annahern und schwerlich dasselbe je vollstän-
dig erreichen können.
Mit vollem Rechte haben nun die neusten Bearbeiter des
Notherbenrechtes anerkannt, daß die Bestimmungen der No-
velle 115. Justinians, wenn sie ihrem wahren Grunde
und Wesen nach erkannt werden sollen, keineswegs vom altern
Rechte losgerissen und allein aus sich interpretirt werden dürf-
ten , sondern daß zu dem Ende eine genauere Kenntniß des äl-
tern Notherbenrechtes und seiner allmähligen Entwicklung bis
zur Novelle 115. unumgänglich nothwendig sei. In dieser

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