civilistischen Bücherkunde. 197
aber noch darüber stritt, ob sie sofort bei der Tradition ober
erst nachher geschehen sei; so daß ülora hier jede Verzögerung
der Zahlung bedeutet, d. i. jeden Zeitraum von geschehener
Tradition an bis zur Zahlung.
S. 185:—188. Sehr schätzbar und gründlich ist die
Widerlegung der besondern Existenz einer s. g. Exceptio non
rite adimpleti contractus. Auch der Verfasser hält sie
für ein den Quellen und der Consequenz der Wissenschaft wi-
dersprechendes Hirngespinnst. Daß hieran der Unterschied zwi-
schen positiven und negativen Beschaffenheiten der Waare et-
was ändere, ~ (obgleich bei solchem Unterschiede qualitativer
Nichterfüllung des Contractes die Beweislast sich eigen stellt),
kann Referent übrigens auch nicht einräumen.
S- 213. Die Annahme Mehrerer, auch des Referenten,
daß dann der Verkäufer die Vindication der Sache behalte,
wenn er sich bei der Uebergabe der Sache den Wiederkauf und
im Falle desselben auch das Eigenthum ausdrücklich bedungen
hat, kann, — wie sie denn auch in der Praxis die Oberhand
behalten hat, — dadurch sehr wohl verthcidigt werden, daß
das ganze Geschäft nur als ein bedingtes anzusehen sei, wel-
ches erst' durch den Nichteintritt des Wiederkanfs
zum unbedingten, und zur definitiven Eigenthumsübertra-
gung wird.
S. 235. Note 5. Daß auch der Verfasser hier der dem
Sinne der I-. 29. §. 3. D. 21. 1. geradezu widersprechenden
Meinung Westphals folgt, welcher es für eine bloße Sub-
tilität ohne praktischen Nutzen hält, wenn Ulpian den mit der
Redhibitoria klagenden Käufer wegen seiner Verwendungen
und des Schadens, den er durch die fehlerhafte Sache erlitten,
nur ein RetentionsRecht, keine Klage, zugesteht, — ist doch
wohl das minder Nichtige und v. Glück's Ausführung gegen
Westphal hält Referent nach genauerer Erwägung für über-
zeugend.
Schließlich darf noch bemerkt werden, daß es zu größerer
Uebersichtlichkeit des reichen Inhaltes sehr dienlich gewesen sein