196 VI. Zur neusten
das Kaufgeld zurückgegeben hatte«; was in Verbindung mit
dem Texte nichts anders heißen kann, als daß die Verjährungs-
frist gleich von der Zeit an laufe, in welcher der Berech-
tigte. sein Recht ausüben könne (conf. H. G. Bauer, re-
sponsa Tom. 2. Nr. 48., welcher auch in jenem §. vom
Referenten citirt ist), und daß dies also mindestens der
Fall sein müsse, wenn der Berechtigte gekündigt oder das
Kaufgeld zurückgegeben habe, denn beides (Kündigung oder
Zurückgabe des Kaufschillings) kann erst dann geschehen, wenn
der Berechtigte sein Recht ausüben kann. Diese beiden Lhat-
sachen (Kündigen oder Zurückzahlen) sind nur als Beispiele
von Thatsachen genannt, deren Eintritt ein unbezweifeltes
Merkmal der Actio nata abgiebt. Keinesweges ist gemeint,
die Kündigung u. s. w. sei erst der rechtliche Grund des An-
fangs der laufenden Verjährungszeit. Wenn jedoch nach etwa
30 Jahren über die Frage, ob das Wiederkaufsrecht verjährt
sei, ein Zweifel entsteht und Beweis geführt werden muß,
der Anfangspunkt aber nicht anders bewiesen werden kann,
in welchem Actio nata gewesen sei: so giebt der Beweis der
Thatsachen, daß zu einer gewissen Zeit gekündigt oder das
Kaufgeld zurückgegeben worden, einen genügenden Schluß
ab, daß von da an mindestens die Verjährung gelau-
fen sei. ■
S. 133 — 136. hätte der Verfasser den trefflichen Auf-
satz des Professors Elvers vom »Eigenthums-Uebergang der
Maaren durch Zeichnung und Einsendung der Connoffemente
nach Römischem und Deutschem Rechte« aus dessen »prakti-
schen Arbeiten«, Rostock 1836, benutzen können.
S. 175. Note 2. Die L. 13. C. 4. 49. kann nur durch
Voraussetzung besonderer thatsächlicher Verhältnisse erklärt
werden. Daß die Kaiser darin über die Berechnung in einem
complicirten Auseknandersetzungsfalle zwischen Käufer und Ver-
käufer entschieden, Zeigt die Rücksicht auf des Einen sowie auf
des Andern Interesse. Referent nimmt an, daß in den Acten
von einer längst geschehenen Zahlung die Rede war, daß man