Full text: Themis <Göttingen> (N.F. Bd. 1, H. 2 (1840))

civilistischen Bücherkunde. 195
S. 96. In Erklärung der L. 7. u. 8. D. 18. 2. muß
Referent alle Neuern und v. Glück ebenfalls vertheidi'gen.
Der Verfasser irrt bei Erläuterung der L-. 7. D. cit. in der
Beziehung des plus. Es heißt plus adjicere nicht: mehr
geben, als der zweite Bietende geboten hat,— sondern:
mehr geben, als er selbst (der erste Bietende) vordem
geboten hatte. Eben so kann in L. 8. D. das ut, si
quid alius adjicit, ipse quoque adjicere posset, in der
That nicht mißverstanden werden, wenn man es nicht mit
Worurtheil ansieht. Es heißt ganz natürlich: »damit, wenn
der andre etwas 'mehr geboten hat, er selbst (der erste Bie-
tende) dies auch zulegen könne.« Das gesetzliche Vorzugsrecht
des ersten Käufers scheint daher wohl außer Zweifel.
S. 104. Sehr richtig ist schon hier darauf aufmerksam
gemacht (vgl. §. 87), daß, wo nicht auf Credit verkauft ist,
es des Vorbehalts des Eigenthums bis, zur Bezahlung des
Kaufgeldcs nicht bedarf, da es ohnehin nicht vor der Zahlung
übergeht; — ein Satz, der noch sehr oft von der Praxis ver-
gessen zu werden scheint.
S. 116. 117. Es ist an dieser Stelle die Rede davon,
wie es sid) gestalte, wenn keine verabredete Frist den Ge-
brauch des Wiederkaufsrechts beschrankt hat. ' Dann erlischt
das Recht darauf, wie jedes andre persönliche in 30 Jahren/
und es ist dabei immer noch die Frage: von welchem Zeit-
punkte an sollen diese 30 Jahre laufen? Der Verfasser
führt nun drei verschiedene Meinungen hierüber an und noch
viertens eine, angeblich aus des Referenten Bearbeitung des
Schweppe'schen PrivatRechts Bd. 3. §.535, daß nämlich die
Zeit erst laufe von »der geschehenen Kündigung an.« Diese
Anführung beruht auf einem Jrrthume. In dem angeführten
§. hat Referent gesagt: die ExtinctivVerjährung von 30 Jahren
sei zu berechnen von dem Zeitpunkte an, in welchem
der Berechtigte sein Recht habe ausüben können.
In einer Note ist dann hinzugefügt: »also mindestens von
da an , wo der Berechtigte gekündiget oder wo der Verkäufer

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer