Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

Kostenerstattung.

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crstattbar abgestrjchen worden ist, welcher dadurch erwachsen war, daß die
Klägerin ihre drei gleichzeitig gegen den Beklagten verfolgten und vom Prozeßge-
richte zu einem Prozesse verbundenen Wechselansprüche in drei getrennten Klag-
schriften geltend gemacht hat.
Die Klägerin bestreitet mit Unrecht das Befugniß des Prozeßgerichts, den
Gesichtspunkt, daß die drei Wechselansprüche in einer einzigen Klagschrift hätten
verfolgt werden können, bei der Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden
Kosten mit in Rücksicht zu ziehen. Nach 8 87 der C.P.O. hat die unterliegende
Partei die^dem Gegner erwachsenen Kosten insoweit zu erstatten, als dieselben nach
freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsversolgung oder Rechts-
verthcidigung nothwendig waren. Das Gericht hat daher bei der Kostenfestsetzung
nicht blos, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, die Taxmäßigkeit, sondern
auch die Nothwendigkeit bezw. Zweckmäßigkeit der von der obsiegenden Partei be-
rechneten Kosten zu prüfen. Daraus, daß, wie Klägerin hervorhebt, die Verfolgung
der Ansprüche in getrennten Klagschristen zulässig war, folgt noch keineswegs, daß
eine solche Trennung auch nothwendig oder zweckmäßig gewesen sei. Ebenso un-
richtig ist es, wenn Klägerin meint, das Prozeßgericht habe sich bei der angefoch-
tenen Feststellung eine ihm nicht zustehende Aufsichtsgcwalt über ihren Rechtsan-
walt angemaßt, da der Kostenfestsetzungsbeschluß keinen Disziplinarakt dem Anwälte
gegenüber bildet, sondern lediglich über das Verhältniß zwischen den Prozeßparteicn
eine Entscheidung trifft. Insoweit diese Entscheidung indirekt zugleich eine Kritik
der Prozeßführung der Klägerin bezw. ihres Anwalts enthält, gereicht dies dem
Letzteren nicht zur Beschwerde, weil eine derartige — auch bei anderen gericht-
lichen Entscheidungen nothwendige -— Beurtheilung durch die dem Gerichte obliegende
Pflicht, die Begründung der gestellten Parteianträge zu prüfen, geboten und daher
das Gericht zu derselben ebenso befugt als verpflichtet war.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß erscheint aber auch sachlich voll-
kommen gerechtfertigt. Nach den Handakten des Rechtsanwalts 3t. war derselbe
von der Klägerin durch ein und dasselbe Schreiben mit der Einziehung ihres gc-
sammten, ihr an den Beklagten zustehenden, durch die drei Klagwechsel gedeckten
Guthabens^ von,8000 Mk.H beauftragt worden. Er hat diesen Auftrag in der
Weise ausgeführt, daß' er gleichzeitig gegen den Beklagten bei demselben Prozeß-
Maßregel, und die Klägerin konnte nicht darauf rechnen, daß einem dahin gehenden Anträge
stattgegeben werden würde. Daß sich in Folge der Unzuständigkeitserklärung des A.G.'s die
Erwartung der Klägerin bezüglich der Erledigung ihrer Ansprüche nicht erfüllt hat, spricht
ebenfalls nicht gegen die^Angemessenheit des von ihr eingeschlagenen Weges. Bei dieser Sach-
la^ sind die durch die gesonderte Rechtsverfolgung der klägerischen Ansprüche entstandenen
Kosten im Sinne von jj 87 der E.P.O. als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung noth-
wendig zu betrachten. Damit, , sowie mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Schuldners
rechtfertigt sich auch der Anspruch auf Erstattung der durch die Annahme des Breslauer
R.Anw. erwachsenen Kosten.
Mus der Zeitschr. der Anw.-Karnmer im O.L.G.'s-Bezirk Breslau Bd. 5 S. 5.)

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