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Mehrmaliges Kostenfestsetzungsverfahren. Erstattung von Kosten, die durch ein nach Art. 348 Abs. 4 des H.G.B.'s beantragtes Verfahren erwachsen sind.
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Kostenfestsetzungsverfahren.
Mehrmaliges Kostenfestsetzungsverfahren. Erstattung^ von Kosten, die
durch ein nach Art. 348 Abs. 4 des H.G.B.'s beantragtes Verfahren er-
wachsen sind.
O.L.G. Dresden, Beschluß vom 25. November 1891. IV C 76-91.
„Die in der Bl. voraussetzlich gemeinten reichsgerichtlichen Entscheidung
vertretene Ansicht, daß nach Rechtskraft des zuerst erlassenen Kostenfestsetzungsbe-
schlusses in der Regel und insbesondere hinsichtlich solcher Kosten, welche schon zur
Zeit jenes Beschlusses erwachsen waren, eine weitere Kostenfestsetzung nicht statt-
zufinden habe (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen
Bd. XXV, S. 408) ist durch den Beschluß der vereinigten Cjpilsenate des Reichs-
gerichts vom 9. Februar 1891 (vergl. angez. Entscheidungen Bd. XXVII, S. 402)
überholt und von dem Beschwerdegerichte schon bisher nicht getheilt worden.
Dasselbe erachtet ferner mit der vorigen Instanz die Bl.— nachträglich
zur Festsetzung angemeldeten Kosten von 26 Mk. für erstattbar im Sinne von
§ 87 der C.P.O. Das - auf Art. 348 des H.G.B.'s beruhende — Verfahren,
durch welches sie veranlaßt worden sind, ist zwar nicht seiner formellen Gestaltung
nach dasjenige, welches in der C.P.O., im 12. Abschnitt des I. Titels, unter dem
Namen der Sicherung des Beweises geordnet ist, wohl aber ein solches, welches ver-
möge der Bestimmung in § 13 Abs. 4 des Einf.-Ges. zur C.P.O. in den Rahmen
des Civilprozesses mit einbezogen ist und denselben prozessualen Zwecken wie das
eigentliche Beweissicherungsversahren dient. Daß diese Auffassung der angezogenen
Bestimmung des Einf.-Ges. zu Grunde liegt, bezeugen die Motive zu demselben,
indem sie hervorheben, daß der Art. 348 des H.G.B.'s Sicherung des Beweises
bezwecke, demnach einen Fall enthalte, dessen Behandlung allerdings in mehrfacher
Hinsicht von den Vorschriften der §§ 447 flg. der C.P.O. abweichen soll, dessen
Ausrechterhaltung aber sehr wünschenswerth sei und für dessen Regelung die Be-
stimmung in § 13 oit. eine Ergänzung im Sinne der C.P.O. bilden solle (vergl.
Hahn's Materialien Bd. I S. 502).
Es unterliegt hiernach keinem Bedenken, die Kosten des fraglichen Verfahrens
bezüglich der Erstattungsfrage ebenso zu behandeln, als wenn sie durch ein formell
den Vorschriften in §§ 447 flg. der C.P.O. entsprechendes Beweissicherungsver-
fahren erwachsen wären.
Dies führt bei Anwendung der Grundsätze, welche bei der Beurtheilung
der Erstattungsfähigkeit von Kosten der letztgedachten Art sich als die richtigen dar-
bieten (vergl. dazu Annalen des Königl. Oberlandesgerichts Bd. III
S. 58 flg.), zu der Annahme, daß die in Frage stehenden Kosten zu denjenigen
Kosten des Rechtsstreites der Parteien gehören, deren Aufwendung im Sinne von
§ 87 der C.P.O. fiir Klägern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nothwendig
gewesen sind. Es hat in jenem Verfahren gegolten, den Zustand der den Streit-
gegenstand bildenden— in gedörrten Pflaumen bestehenden—Maare, welcher