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Unterliegen die Kosten der Zwangsvollstreckung der gerichtlichen Festsetzung?
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Kostenfestsetzungsverfahren.
frist, welche ihr nach dem Schlußsätze des Protokolls damals zugestanden worden
ist, freiwillig bereit gesunden habe, ergiebt sich aus dem Protokolle nicht und ist
nach Lage der Sache nicht zu vermuthen, dies umsoweniger, als nach dem Inhalte
des Terminsprotokolls .in dem Termine nur die Prozeßbevollmächtigten der Par-
teien erschienen waren und diese schon zuvor mittels Schriftsatzes vom 9. Januar
1892 angekündigt halten, daß die Klägerin die Klage unter Kostenübernahme im
Termine zurücknehmen werde.
Während hiernach zwar der Beklagte durch Ertheilung der Gestundung ein
Zugeständniß gemacht hatte, liegt keinerlei Anhalt dafür vor, daß die Klägerin im
Interesse einer derartigen Regelung der Kostenfrage, wie dieselbe
stattgefunden hat, ein ihr zustehendes oder von ihr in Anspruch genommenes
Recht aufgegeben oder sonst in irgend welcher Weise nachgegeben habe.
Ein gegenseitiges Nachgeben der streitenden Parteien muß aber nach der
vorherrschenden, auch von dem Reichsgerichte getheilten Rechtsansicht immer vor-
liegen, wenn ein Uebereinkommen der Parteien unter den Begriff eines Vergleichs
im Sinne des § 702,1 der C.P.O. fallen soll.
Aus alledem ergiebt sich, daß ein vollstreckbarer Schuldtitel nicht existirt
und die Voraussetzungen zur Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 98
der C.P.O. gar nicht gegeben waren.
Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluß überhaupt angefochten worden ist, war
derselbe daher schon aus diesem Grunde außer Kraft zu setzen.
Unterliegen die Kosten der Zw angsvollstreckung der gerichtlichen Fest-
L.G. Leipzig, Civ.-K. II. Beschluß vom 18. November 1891.
„Das Beschwerdegericht befolgt die Ansicht, daß die Kosten der Zwangs-
vollstreckung einer gerichtlichen Festsetzung in der durch C.P.O. § 98 flg. geregelten
Verfahren nicht zugängig sind. Diese Auffassung hat in einer früheren Entschei-
dung des Beschwerdegerichts
— abgedruckt in Wengler's Archiv, 1889 S. 69 —
ausführliche Begründung gefunden und ist in der diesseitigen Rechtsprechung seit-
dem andauernd festgehalten worden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf
die abweichende Meinung des II. Senats des Sächs. O.L.G.'s (im Sächs. Archiv
1891 S. 616 flg.)*) konnte, zumal jene Meinung sich mit derjenigen anderer
Civilsenate dieses Gerichtshofs im Widerspruch befindet,
*) Die dort mitangezogene Entscheidung des V. Civilsenats des O.L.G.'s Dresden ist
inzwischen in den Annalen des O.L.G.'s Bd. 13 S. 348 flg. veröffentlicht worden. Die
Meinung, daß Kosten der Zwangsvollstreckung auch durch gerichtlichen Festsetzungsbeschluß
festgestellt werden können, wird weiter vertreten — außer vom R.G. in den vom O.L.G.
Dresden a. a. O. angeführten Entscheidungen — vom O.L.G. Stuttgart, Beschluß vom