Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

5. Abhandlungen

5.1. Zum Streit über Klagegrund und Klageänderung

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AtchaMimgrn.
Zum Streit über Klagegrund und Klageänderung.
Von Reichsgerichtsrath vr. Petersen in Leipzig.
I. - .
Einlkilung. Ukbrrficht über den jetzigen Stau>punkt der Streitfrage.
Die Frage, was nach der C.P.O. unter dem „Grund des erhobenen An-
spruchs" oder „Klagegrund" zu verstehen ist, wurde schon vielfach erörtert, ist aber
wohl noch nicht zu einem endgültigen Abschluß gelangt.- Nicht bloß werden von
beiden Seiten fortwährend Versuche gemacht, neue Gründe beizubringen oder doch
die Streitfrage von anderen Gesichtspunkten aus zu erörtern. Vielmehr haben
auch die Vertreter der Auffassung, welche in den Motiven zu § 230 der C.P.O.
dargelegt wurde, den hier eingenommenen Standpunkt vielfach in erheblichen Punkten
preisgegeben. Selbst wenn man annehmen will, in § 230 Abs. 2 Ziff. 2 der
C.P.O. werde im Anschluß an das gemeine Prozeßrecht allgemein, insbesondere
auch für dingliche Klagen, Angabe der Erwerbsthatsachen gefordert, besteht hiernach
noch Streit darüber, wieweit die Verpflichtung des Klägers geht und ob den Grund
des erhobenen Anspruchs die „Klagethatsachen" im ausgedehntesten Sinne dieses
Wortes bilden. Es wird nicht bloß darüber gestritten, ob der klägerische Anspruch
in der Klageschrift substanziirt werden müsse, sondern auch darüber, in welchem
Umfange diese Substanziirung erforderlich,, ferner darüber, ob die Angabe,der
Erwerbsthatsachen nicht schon mit Rücksicht auf die genaue Bezeichnung und das
Unterscheidbarmachen (Jndividualisirung) des erhobenen Anspruchs geboten sei. Den
Ausgangspunkt des in Frage stehenden Streites bildet bekanntlich die aus späterer
Zeit herrührende Bemerkung in den Motiven zu § 230 der C.P.O. (§ 222 des
Entwurfs), den „Grund des erhobenen Anspruchs" oder „Klagegrund" bildeten
„diejenigen Thatsachen, welche nach Maßgabe des bürgerlichen
Rechts an sich geeignet sind, den erhobenen Anspruch als in der
Person des Klägers entstanden und zugleich als durch den Beklagten
verletzt erscheinen zu lassen — die rechtsbegrü ndenden Thatsachen".
Gegen diese dem System des gemeinen Civilprozesses von Wetzell enMommene,
im Justizministeriylentwurfe von 1871 noch fehlende Definition, welche von vielen
Commentaren gebilligt worden ist, wurde in den Commentaren von Si ebenh aar,
Archiv für Äürgerl. Recht u. Prozeß. II. 5

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