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Verletzung eines Menschen durch den Zusammensturz einer Planke, welche an einer Straße zur Abschließung eines Bauplatzes errichtet ist, auf dem ein Gebäude aufgeführt wird. Haftet für etwaige Mängel der Planke der Grundstückseigenthümer, der die Ausführung des Baues einem baumeister übertragen hat? Zur Auslegung der Bestimmungen in §§ 1554 flg. des BGB.'s und §§ 366 no. 8 und 367 no. 14 des Reichsstrafgesetzbuchs.
Zur Auslegung der 88 1534 flg. des B.G.B.'s sowie 88 386» u. 367" des St.G.B.'s.653
Verletzung eines Menschen durch den Zusammensturz einer Planke, welche
an einer Stratze zur Abschließung eines Bauplatzes errichtet ist, auf dem
ein Gebäude aufgeführt wird. Hastet für etwaige Mängel der Planke
der Grundstückseigenthümer, der die Ausführung des Baues einem Bau-
meister übertragen hat? Zur Auslegung der Bestimmungen in §81554
flg. des BGB.'s und 88 366 nv. 8 und 867 no. 14 des Reichsstraf-
gesetzbuchs.
O.L.G. Dresden, Urtheil vom S. Juli 1892. 0. III. 48/92.
Die beiden Beklagten ließen im Jahre 1891 auf einem ihnen gemeinschaftlich
gehörigen in Chemnitz an der F.-Straße gelegenen Grundstücke durch den Bau-
meister F. in Chemnitz einen Neubau aufführen. Der Bauplatz war während der
Bauausführung nach der Straße zu durch eine Planke abgeschlossen. Ein Theil
dieser Verplankung wurde am 12. Juli 1891 zu einer Zeit, als der Bau noch
im Gange war, in der ersten Nachmittagsstunde durch den Wind in dem Augen-
blicke, als der Kläger auf der Straße an dem Neubaue vorüberging, herausgerissen
und fiel auf den Kläger. Dieser erlitt dadurch einen Bruch des linken Ober-
schenkels und hat nach dessen Heilung die volle Gebrauchsfähigkeit des linken Beins
nicht wiedererlangt.
Unter Bezugnahme auf diese Thatsachen verlangte der Kläger von den Be-
klagten Schadensersatz wegen angeblicher Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit als
selbständiger Tischler und beantragte, die Beklagten zu verurtheilen, als Gesammt-
schuldner vom 16. Juli 1891 an jährlich einen der Höhe nach in das richterliche
Ermessen gestellten Betrag — vorschlagsweise 700 Mk. — an ihn zu bezahlen.
Diesen Anspruch wollte er einestheils aus den Vorschriften in den §§ 1554
und 1558 des B.G.B.'s und andererseits aus den Bestimmungen in den §§ 367",
3668 des Reichs-St.G.B.'s, Verb, mit den §§ 51 und 135 der Lokalbauordnung
für die Stadt Chemnitz herleiten, indem er besonders noch daraus Bezug nahm,
daß die Planke zur Zeit des Unfalls nickt in einer den baupolizeilichen Vorschriften
entsprechenden Weise befestigt gewesen sei.
Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, vom Berufungs-
gerichte mit folgender Begründung:
Das Landgericht geht bei der Begründung der Klagabweisung davon aus,
daß der Bauplatz der Beklagten nach der Straßenseite zu durch eine Verplankung
abgeschlossen gewesen sei, und diese vor der Unglücksstelle, an welcher der Kläger
den Unfall erlitten hat, aus drei in gewissen Entfernungen rechtwinklich zu
dem Neubau aufgestellt gewesenen Rüstböcken und ebenso vielen theils durch Nägel
und Lattenverankerung mit diesen Böcken, theils durch Nägel und bez. einen hölzernen
Einleger unter sich befestigten Bretertafeln bestanden habe.
Es sieht für erwiesen an, daß in dem Augenblicke, als der Kläger an dieser
Planke vorübcrging, zwei solche neben einander befindliche Plankenfelder nebst dem