652 Konventionalstrafe. Verlust des Anspruchs wegen Annahme der Leistung.
dargelegt, annahm, mußte er die Strafe Vorbehalten, wenn er die Auffassung aus-
schließen wollte, daß der Verzug des Klägers als beseitigt (jetten solle.
Durch das dem Letzteren zur Last gelegte Nichterscheinen in Taucha wurde
der Beklagte an rechtzeitigem Vorbehalte der Konventionalstrafe nicht gehindert, da
dieser, gleich der Aufforderung vom 14. Oktober, auch brieflich hätte erfolgen
können.
Ebensowenig erledigte sich der Vorbehalt durch die Bestimmung in Art. 4
des Akkordvertrages, daß Sch. die Rechnung des Klägers zu prüfen habe. Da-
mit ist nicht vereinbart worden, daß der Vorbehalt noch bei der Rechnungsprüfung
rechtzeitig solle erfolgen können. Die letztere mußte nicht nothwendig mit der An-
nahme der Leistung zeitlich zusammensallen, sie konnte auch später stattfinden.
Geschah die Annahme früher, so hatte der Beklagte trotz Art. 4 spätestens bei dieser
den Vorbehalt zu machen.
Der Anspruch auf die Konventionalstrafe ist bereits von der Vorinstanz
ohne Widerspruch der Parteien nach sächsischem Rechte beurtheilt lvorden. Der
Kläger hatte die Hauptverbindlichkeit, die Ausführung der Maler-, Lackirer- und
Tapeziererarbeiten der Natur der Sache nach in Taucha, zu erfüllen und auf das
Strafversprechen als Nebenverpflichtung leidet das örtliche Recht des Erfüllungs-
ortes der Hauptlcistung Anwendung. .
Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 15 S. 435.
Schlüge im Hinblick auf die Mitlieferung der verwendeten Materialien das
H.G.B. ein, so würde dies nichts ändern, weil soweit Art. 284 desselben über
die Konventionalstrafe keine Bestimmung trifft und — wie hier — ein Handels-
gebrauch im Sinne von Art. 1 nicht vorliegt, das -bürgerliche Recht — das ist
im vorliegenden Falle § 1429 des B.G.B.'s — in Kraft bleibt.
Vergl. Entscheidungen des vormaligen RcichsoberhandelsgerichtS, Bd. 16
S. 144.
Endlich würde auch zu keiner anderen Entscheidung zu gelangen sein, wenn
nicht das Recht des Sächsischen Gesetzbuchs sondern das Preußische Allgemeine
Landrecht maßgebend wäre, da auch nach diesem — Theil I Titel 5 § 307 —
nicht auf Konventionalstrafe antragen kann, wer die nachherige Erfüllung ganz
oder zum Theil ohne Vorbehalt angenommen hat.