Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

Konventionalstrafe. Verlust des Anspruchs wegen Annahme der Leistung. 651
In der Berufungsinstanz gestand Beklagter ausdrücklich zu, , daß Kläger die
in der Zuschrift vom 14. Oktober 1890 noch geforderten Arbeiten am 15. und
l6. Oktober fertig gestellt habe. Doch habe er davon nichts erfahren. Auch
wies Beklagter, um darzuthun, daß er vor dem 12. November keinen Vorbehalt
wegen der Konventionalstrafe habe machen können, namentlich auch ans Art. 4
des Akkordvertrages hin. Derselbe lautet: „Der Vertreter des Bauherrn, Herr
Alfred Sch., Volkmarsdorf hat über die pünktliche Nachachtung aller Bestimmungen
über die Ausführung der Malerarbeiten zu wachen und wird die Rechnung prüfen."
Beide Instanzen haben den Anspruch des Beklagten aus Konventionalstrafe
für unbegründet erachtet, die zweite aus folgenden Gründen:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte zufolge der Vorschrift
im Schlußsätze von § 1429 des B.G.B.'s jedes Anspruchs auf die vereinbarte
Strafe auf alle Fälle durch vorbehaltlose Annahme der Leistung des Klägers ver-
lustig gegangen. Was von ihm hiergegen vorgebracht wird, schlägt nicht durch.
Richtig ist, daß der Kläger nach dem Vertrage mehr Arbeiten ausführen
sollte, als nachmals geschehen ist. Allein in dem Schreiben vom 14. Oktober
1890 forderte der Beklagte nur noch die Herstellung gewisser Arbeiten mit der
ausdrücklichen Weisung, daß alles Uebrige bleiben solle. Hieraus ergiebt sich zu-
nächst, daß der Beklagte damals, mithin zu einer Zeit, wo die laut Vertrag bis
zum 25. September 1890 zu vollendenden Arbeiten längst hätten fertig sein sollen,
sehr wohl gewußt hat, wie weit der Kläger gediehen war.
Da der Letztere die in jener Zuschrift lediglich uoch verlangten Arbeiten am
15. und 16. Oktober ausgeführt hat, ist weiter nicht zutreffend die Bemerkung
des Beklagten: Kläger habe einfach die Arbeiten eingestellt und den Bau verlassen,
ohne sich um das Weitere zu bekümmern. — Der Kläger hat vielmehr Dasjenige,
was der Beklagte von ihm noch begehrte, geleistet.
In der betreffenden „Mittheilung" ist aber auch die Annahme dessen,
was der Kläger geliefert hat, zu finden. Unbedenklich ist dies bezüglich der am
14. Oktober fertigen Arbeiten anzunehmen. Aber auch rücksichtlich der am 15.
und 16. Oktober hergestellten ist in jenem Schreiben die schon im Voraus erklärte
Annahme zu erblicken. Deshalb ist es für die vorliegende Frage gleichgültig, zu
welchem Zeitpunkte der Beklagte von der Ausführung dieser Arbeiten Kenntniß
erhallen hat. Eine Annahme im Sinne von § 1429 verbunden mit § 1250 des
B.G.B.'s setzt nicht nothwendig eine förmliche Ucbergabe und Uebernahme voraus.
Vcrgl. Annalen des vormaligen Königl. Sächs. Oberappellationsgerichts,
2. Folge Bd. 3 S. 268.
Nun hatte der Beklagte zwar nicht nöthig, sofort nach dem 25. September
1890, als bis dahin nur erst ein Theil der Arbeiten ausgeführt war, einen Vor-
behalt wegen der Konventionalstrafe zu machen, bez. einen gestellten später zu
wiederholen. Als er aber, trotz seiner Kenntniß von der Nichtvollendung der Ar-
beiten die verspätete Erfüllung des Klägers im Schriftstücke vom 14. Oktober, wie

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