Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

27.2.4. Sind Räume zum Betriebe der Schankwirtschaft vermiethtet worden, so sind sie als mit die bezweckte Benutzung ausschließenden Mängeln behaftet anzusehen, wenn dem Miether die Genehmigung zum Schankwirthschaftsbetrieb darin von der zuständigen Verwaltungsbehörde um deswillen versagt wird, weil sie den polizeilichen Anforderungen (Gew.-O. § 33) nicht genügen. (Gemeines Recht)

Mangelhaftigkeit der ermietheten Sache.

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Inhalte jener Urkunde nicht nur nicht in Widerspruch tritt, sondern daß deren Vor-
behalt hierdurch sogar wahrscheinlich gemacht wird, kann nicht angenommen werden,
daß die Parteien bei Vollziehung dieser Urkunde von einer so fundamentalen Be-
schränkung ihres Vertragswillens, welche sie als aus den Verhältnissen mit Noth-
wendigkeit sich ergebend für selbstverständlich ansehen mußten und welche bei den
Vertragsverhandlungen sogar ausdrücklich zur Sprache gekommen war, plötzlich
hätten absehen wollen, da sie hierdurch dem vorher in Aussicht genommenen Ver-
tragsverhältnisse einen völlig veränderten Charakter gegeben haben würden. Ins-
besondere konnte der Beklagten von der Klägerin nicht die Unbesonnenheit zugetraut
werden, daß sie nunmehr die Gefahr übernehmen wolle, die ziemlich bedeutende
Ueberlassungsgebühr über zehn Jahre lang selbst dann bezahlen zu müssen, wenn
sie keinerlei wirthschaftlichen Gegenwerth dafiir erhielt. Es muß daher davon aus-
gegangen werden, daß auch beim schriftlichen Vertragsschlusse noch von den Par-
teien an der vorerwähnten Voraussetzung als einer selbstverständlichen Beschränkung
ihres Vertragswillens fortdauernd festgehalten worden ist. .
Die Beklagte ist deshalb, nachdem die gedachte Voraussetzung, wie oben
unter 1 dargelegt, hinfällig geworden ist, in der Lage, ihre Vertragseinwilligung
zu condiciren.
Wenn man aber annehmen wollte, daß nicht sowohl der Bestand des Ueber-
lassungsvertrags von der Anwendbarkeit des überlassenen Verfahrens abhängig,
als vielmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Ueberlassungsgebühr
durch die der Klägerin obliegende Vorleistung der Ueberlassung eines anwendbaren
Verfahrens bedingt sei, so würde dies zu keinem für die Klägerin. günstigeren Er-
gebnis; führen. Denn es fehlt alsdann an der zur Begründung ihres Anspruchs
erforderlichen Vorleistung. Hierbei könnte die Frage, weshalb diese Vorleistung
nicht erfolgt ist, völlig dahingestellt bleiben.
Sind Räume zum Betriebe der Schankwirthschast vermiethet worden, so
sind sie als mit die bezweckte Benutzung ausschlietzenden Mängeln be-
haftet anzusehen, wenn dem Miether die Genehmigung zum Schankwirth-
schastsbetrieb darin von der zuständigen Verwaltungsbehörde um des-
willen versagt wird, weil sie den polizeilichen Anforderungen (Gew.-O.
8 33) nicht genügen. (Gemeines Recht).
O.L.G. Dresden, U. Civ.-Sen. Urtheil vom 17. Juni 1892. 0. II. 125/91.
Aus den Gründen:
Die Räume, welche der Beklagte dem Kläger am 18. Januar 1888 ver-
miethet hat, waren zu dieser Zeit zum Betriebe einer Schankwirthschast eingerichtet
und wurden dazu benutzt; nur einige Gelasse hatte, wie in der Miethvertragsur-
kunde gesagt ist, der damalige Miether K. „als Privatwohnung" inne. Anlaß
zu dem Vertragsabschlüsse bildete eine vom Beklagten veröffentlichte Bekanntmachung,,

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