Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

27.2.2. Vertrag zu Gunsten Dritter. Tragweite der Zusicherung des Auszugsberechtigten, daß er den vorbehaltenen Naturalauszug nicht beanspruchen, sondern nur am Tische des Auszugspflichtigen mitessen wollen. Liegt eine Schenkung vor, wenn der Erlaß der vollen Gewährung des Auszugs zu dem Zwecke erfolgt, um die Verehelichung des Auszugspflichtigen mit einer dritten Person herbeizuführen? Wird die Rechtswirksamkeit jener Zusicherung dadurch beeinflußt, daß später zwischen dem Auszugsberechtigten und dem Auszugspflichtigen bez. dessen Ehefrau Zerwürfnisse entstehen? Zu §§ 853, 1049, 864, 1534 flg. und 858 des B.G.B.'s.

630 Vertrag zu Gunsten Dritter. Schenkungsbcgriff. Auszug.
und durch die Verbindung des Apparates mit dem Gebäude das Bestehen einer
gesonderten Jnnehabung des Apparates nicht ausgeschlossen wird. Auch hat Be-
klagter der die Besichtigung des Apparates anordnenden Verfügung des Prozeß-
gerichts, welche ganz von selbst für ihn die Auflage enthält, den Apparat behufs
der Besichtigung zur Verfügung zu halten, mit keinem Worte widersprochen und
dadurch dem Prozeßgerichte wie dem Kläger Anlaß zu der Annahme gegeben, daß
eine Veränderung des bestehenden Zustandes nicht sobald zu erwarten sei bezw.
daß er in der Lage und Willens sei, den Apparat zum Zwecke der Besichtigung
vorzuzeigen und die Besichtigung desselben zu ermöglichen.
Wenn nun gleichwohl Beklagter den Apparat, bevor eine Besichtigung, bez.
Prüfung desselben auf seine LeisMngsfähigkeit vorgenommen werden konnte, plötzlich
und ganz unvermittelt hat wegreißen lassen, so hat er sich damit die Erfüllung
der ihm nach Vorstehendem obliegenden Vorzeigungspflicht auf eine ihm zur Schuld
anzurechnende Weise unmöglich gemacht und daher das Interesse, welches der
Kläger an der Erfüllung dieser Verpflichtung hatte, dadurch zu leisten, daß er
hinsichtlich der Frage, ob der Apparat leistungsfähig ist oder nicht, an Stelle des
Klägers die Beweislast zu übernehmen hat. Hieran wird auch dadurch nichts
geändert, daß ihm seiner Behauptung zufolge von der nachmaligen Aktiengesellschaft
„Bürgerliches Brauhaus" zu Plauen die Beseitigung des Ueberhitzers aufgegeben
worden ist. Denn es liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß ihm dadurch
die Erfüllung seiner Vorzeigungspflicht unmöglich gemacht worden sei, dafern er
nur durch rechtzeitige Benachrichtigung des Klägers, bez. des Prozeßgerichts die Füg-
lichkeit gewährt hätte, eine beschleunigte Besichtigung des Apparates herbeizuführen.
Der ihm hiernach obliegenden Beweispflicht hat aber Beklagter nicht Ge-
nüge geleistet.
(Die weiteren Ausführungen betreffen die hier weiter nicht interessirende
Frage nach dem Gelingen oder Mißlingen des Beweises.)
Vertrag zu Gunsten Dritter. Tragweite der Zusicherung des AuszugS-
berechtigten, daß er den vorbehaltenen Naturalauszug nicht beanspruchen,
sondern nur am Tische des Auszugspfltchtigen mitessen wolle. Liegt eine
Schenkung vor. wenn der Erlaß der vollen Gewährung des Auszugs
zu dem Zwecke erfolgt, um die Verehelichung des Auszugspslichtigen mit
einer dritten Person Herbeizufuhren? Wird die Rechtswirksamkeit jener
Zusicherung dadurch beeinflußt, daß später zwischen dem Auszugsberech-
tigten und dem Auszugspslichtigen bez. dessen Ehefrau Zerwürfnisse ent-
stehen? Zu 88 853, 1049, 864, 1534 slg. und 858 des BGB.'s.
O.L.G. Dresden. Urtheil vom 18. Mai 1891. 0. II. 15/91.
Mittels Kaufvertrags vom 5. Juli 1883 veräußerte die Klägerin ein ihr
gehöriges Mühlengrundstück an den Beklagten, welcher seit 1882 mit ihrer —

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