Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

Verkehrung der Beweislast. .

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läufer sich der letzteren selbst annehmcn und seine Interessen, namentlich auch be-
treffs der ihm etwa dienlich erscheinenden Beweissicherung wahrnehmen kann,
zu vergl. auch Entscheidungen des vorm. Reichsoberhandelsgerichts, Bd. I.
S. 204.
Weiter aber als bis zum l5. Februar 1888 würde man von diesem Ge-
sichtspunkte eine Aufbewahrungspflicht des Beklagten hinsichtlich des bereits am
1. Dezember 1887 gelieferten Ueberhitzers nicht ausdehnen können. Denn an
jenem Tage hat der Beklagte dem Kläger die schriftliche Anzeige gemacht, daß er,
nachdem die Leistungsunfähigkeit des Ueberhitzers festgestellt sei, den Apparat auf
Kosten des Klägers demontiren lassen werde, dafern Kläger nicht vorziehe, den-
selben selbst abzubrechen, während andererseits die Zurdispositionsstellung des be-
anstandeten Ueberhitzers voraussetzlich noch vor dem 27. Januar 1888 — dem
Tage der ersten, von dem Kläger selbst vorgenommenen, außergerichtlichen Probe
des Apparates, — stattgefunden haben muß.
Allein nach den eignen Angaben des Beklagten ist der Ueberhitzer trotz der
vorerwähnten Ankündigung nicht sofort nach dem 15. Februar 1888, sondern erst
später demontirt worden. Insbesondere war derselbe noch ausgestellt, als der
Kläger in voriger Instanz die Besichtigung beantragte und das Prozeßgericht sie
mittelst Beweisbeschlusses vom 24. April 1888 anordnete. Hält man dies fest,
so gelangt man zu einem dem Beklagten ungünstigeren als dem obigen Ergebnisse,
wenn man die Grundsätze über die Exhibitionspflicht, die Verpflichtung zur
Vorlegung oder Vorweisung einer Sache ■—
zu vergl. Windscheid, Pandekten (7. Auflage) II. Bd. S. 474 flg.,
Annalen des vormal. Oberappellationsgerichts, Neue Folge B. VIII
S. 376 flg., ll. Folge 2. Bd. S. 554 flg., Annalen des Ober-
landesgerichts Bd. II S. 65 flg. —
ins Auge faßt. Die C.P.O. überläßt die Vorschriften hierüber dem allgemeinen
bürgerlichen Rechte, —
zu vergl. Gaupp, Commentar zur C.P.O. (2. Auflage) I S. 657-unter III,
Seuffert's Commentar (5. Auflage) S. 435 Note 3 —.
Es kommt daher § 1565 des B.GB.'s in Betracht, wonach jeder, dem wegen
eines Rechts an der Besichtigung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu
dem Zwecke gelegen ist, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob sie diejenige
sei, auf welche sich sein Recht bezieht, oder wiefern sie diejenige Beschaffenheit habe,
welche für sein Recht von Bedeutung ist, von jedem Inhaber der Sache verlangen
kann, daß er ihm dieselbe vorzeige und von ihm besichtigen lasse.
- Zur Zeit der erstinstanzlichen Beweisanordnung lagen die Voraussetzungen
dieser Gesetzesbestimmung, vor. Insbesondere war Beklagter damals noch Inhaber
des Apparates, da er zwar die ihm vormals gehörig gewesene Brauerei „Bürger-
liches Brauhaus" zu Plauen bei Dresden, ln welcher der Ueberhitzer ausgestellt
war, nicht aber auch den letzteren selbst mit an eine Aktiengesellschaft verkauft hatte

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