Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

24.2.8. Sobald gegen den Schuldner zur Erzwingung der Leistung des Offenbarungseides die Haft angeordnet worden ist, ist ein nachträgliches Bestreiten der Verpflichtung zur Eidesleistung nicht mehr zulässig.

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Offenbarungseid.

je mehr die erfolgreiche Durchführung des den Armcnverbändcn gewährten Ersatz-
anspruchs als gesichert gelten kann, um so eher darauf gerechnet werden, daß die
Armcnverbände die ihnen kraft öffentlichen Rechts obliegenden Verbindlichkeiten prompt
und anstandslos erfüllen, während im entgegengesetzten Falle leicht die Geneigtheit
zu Abschiebungen oder sonstigen Versuchen, sich der Unterstützung zu entziehen, ge-
fördert werden und damit die Gefahr entstehen könnte, daß der oberste Zweck des
Gesetzes, jedem Hülfsbedürftigen eine sofort wirksam werdende öffentliche Unterstützung
zu gewährleisten, vereitelt werden könnte. Hiernach gelangt man allerdings zu dem
Ergebnisse, daß für die dem Ortsarmenverband nach § 62 des Unterstütznngswohn-
sitzgesetzes zustehcnde Verlagsforderung auch die gesetzliche Vergünstigung in Anspruch
genommen werden darf, zufolge deren für die Betreibung der auf gesetzlicher Vor-
schrift beruhenden Alimentationsansprüche der Familienglieder die gesetzlichen Be-
schränkungen der Zulässigkeit der Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns außer
Wirksamkeit treten."
Sobald gegen den Schuldner zur Erzwingung der Leistung des Offen-
barungseides die Haft angeordnet worden ist. ist ein nachträgliches Be-
streiten der Verpflichtung zur Eidesleistung nicht mehr zulässig.
L.G. Leipzig, Civ. K. II. Beschluß vom 25. September 1891. 6. B. EL 125/91.
Ein Bestreiten der Verpflichtung zur Leistung des Offeilbarungseides kann
nur so lange zulässig sein, als diese Verpflichtung dem Schuldner gegenüber noch
nicht festgestellt ist. Diese Feststellung ist aber gemäß der Vorschrift in § 782
der C.P.O. als geschehen anzusehen, nachdem der Schuldner weder im Termine
erschienen ist noch seine Verpflichtung zur Eidesleistung bestritten hat, vielmehr
Haftbefehl gegen ihn erlassen worden ist. Denn wenngleich ein Zeitpunkt, bis zu wel-
chem das Bestreiten der Verpflichtung zu erfolgen hätte, im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist, so liegt doch in der Vorschrift, daß, wenn der Schuldner im Termine
nicht erscheint, ohne Weiteres die Haft zur Erzwingung der Eidesleistung
anzulegen sei, die Annahme, daß die Verpflichtung zur Eidesleistung nunmehr
fcststehe. Sonst würde man dem Schuldner entweder die Füglichkeit einräumen,
sich durch ein nachträgliches Bestreiten jeder Zeit der Hast beliebig zu entziehen,
oder, wenn man die Haft fortdauern, über das Bestreiten aber verhandeln und
entscheiden lassen wollte, den Schuldner zwingen, eine Handlung vorzunehmen,
ohne daß eine Verpflichtung desselben dazu seststünde, nach Befinden also, auch
nachdem der Schuldner, durch die fortdauernde Hast dazu gezwungen, den Offen-
barungseid geleistet hätte, hinterher entscheiden müssen, daß er dazu nicht ver-
pflichtet war. —.

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