Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

Literatur.

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starkes Bedürfuiß für eine das Kostenfestsetzui.gsverfahren behandelnde Monographie vorhanden
ist, sondern zugleich, daß das von dem — auch durch seine sonstigen schriftstellerischen Leist-
ungen vortheilhaft bekannten — Herrn Vers, herausgegebene Buch wenigstens in der Haupt-
sache dem bestehenden Bedürfnisse Genüge leistet.
In der jetzt vorliegenden dritten Austage stnd einzelne Abschnitte umgearbeitet, vor
Allem ist die neuere Literatur und Judikatur, namentlich die des Reichsgerichts nachgetragen.
Es hat dadurch das Buch, obwohl in seinem dritten Theile kleinerer und engerer Druck an-
gewendet und hierdurch eine Raumersparniß von fünf Druckseiten erzielt worden ist, im
Ganzen eine Vermehrung um 19 Seiten erfahren.
Das Buch zerfällt in drei Abschnitte, der erste (S. 1—54) behandelt in zusammen-
bängender Darstellung das Kostenfestsetzungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (S. 1
bis 46 und das Kostenerstattungsvcrfahren in Strafsachen (S. 47—54); den zweiten Theil
(S. 65—166) bildet ein Kommentar zur Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit angc-
hängten Tabellen, im dritten Theile (83 Seiten) endlich giebt der Herr Verf. Beispiele zum
Kostenfestsetzungsverfahren in Civil- und Strafsachen.
Obwohl hiernach die Geb.O. für Rechtsanw. den größten Raum ausfüllt, so liegt der
Schwerpunkt des Werkes doch in der Darstellung des Kostenfestsetzungsverfahrens, die Geb.O.
ist nur, wie das Vorwort zur ersten Auflage sich ausdrückt, ausgenommen, weil „sie gleich-
sam einen integrirenden Bestandtheil" des das Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden
Rechtes bilde.
Die Darstellung des Herrn Verf. ist klar, die Anordnung des Stoffes überfichtlich.
Die bei der Handhabung der in Betracht kommenden Gesetze aufgetauchten wichtigeren Fragen
sind zum weitaus größten Theile berührt und beantwortet, der Richter und der Anwalt werden
fast immer Auskunft über sich ihnen darbietende Zweifel aus dem Buche entnehmen, sie auch,
da demselben gute Inhaltsverzeichnisse beigegeben sind, leicht auffinden können. Eingehend
ist die Judikatur des Reichsgerichts berücksichtigt, in weit geringerem Maße die Entschei-
dungen anderer deutscher Gerichtshöfe. Eine nähere Darlegung des Wesens und der Auf-
gaben des Kostenfestsetzungsverfahrens enthält der diesem gewidmete Abschnitt nicht. Es
wird nur S. 3 flg. unter 2 ausgeführt, die Kostenfestsetzung sei kein Akt der Zwangs-
vollstreckung, was sie sei, wird nicht angegeben. Auch sonst finden sich hierüber nur einige '
gelegentliche Bemerkungen, (z. B. S. 29 S. 97 unter XI, 1). Wir können uns dem Wunsche
Schultzenstein's in der Zeitschrift für D. Civ.Proz. Bd. .16 S. 563 flg. nur anschließen, daß
der Herr Verf. in'dieser Beziehung tu einer späteren Auflage seines sonst so brauchbaren
Buches eingehendere Untersuchungen bieten möchte. Hierbei würde auch das Verhältniß der
Verfügung, welche im Urtheile über den Kostenpunkt zu ertheilen ist, zu der dem Festsetzungs-
verfahren zugewiesenen Entscheidung des Näheren zu erörtern sein. Der Ausspruch S. 29 flg.,
das Festsetzungsverfahren habe lediglich die Aufgabe, den bereits feststehenden Kostenerstat-
tungsansvruch dem Betrage nach zu fixiren und es nur mit dem Umfang der Kostentragungs-
pflicht dem Betrage, nicht dem Grunde nach zu thun (s. auch S. 5 unter 4 a), genügt nicht,
\m in diesem Punkte Klarheit zu schaffen. Jede Entscheidung, welche die Kostenerstattungs-
pflicht „dem Grunde nach" regelt, hat zugleich Einfluß auf den Betrag der zu erstattenden
Kosten und die Frage, ob im einzelnen Falle es sich bei der Erstattungsfähigkeit einer Kosten-
post lediglich um den Betrag der Kosten handele, ist keineswegs immer einfach und zwei-
fellos. Wenn gegen den obsiegenden Kläger im Laufe des Prozesses ein Versäumnißurtheil
ergangen ist, gleichwohl aber — entgegen der Vorschrift in 8 309 der C.P.O. — in Folge
eines Versehens die Prozeßkosten dem Beklagten uneingeschränkt auferlegt worden sind,*) so
*) Vergl. den vom Herrn Verf. selbst S. 171 mitgetheilten Fall. Der Weg, der dort
zur Berichtigung des Versehens eingeschlagen worden, dürfte allerdings in hohem Grade
„bedenklich" sein.

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