Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

Entlassung eines kommunlichen Beamten wegen ungeordneter Vermögenslage. 571
dem der Kläger noch mit dem Oberbürgermeister Rücksprache genommen, der ihm
ebenfalls sagte, daß eine Disciplinarnntersuchung wahrscheinlich zur Dienstent-
lassung führen werde, gab Kläger am 8. November 1889 ein Gesuch zu Protokoll,
in dem er erklärte, daß er mit Rücksicht auf seine mißliche Vermögenslage bitte,
ihn mit Ende des Jahres seines Dienstes zu entlassen. Gleichzeitig stellte er das
Ansuchen, ihm in Hinblick auf seine langjährige Dienstzeit, seine zahlreiche Familie
und seine Kränklichkeit aus städtischen Mitteln nach seiner Entlassung eine Unter-
stützung zu gewähren.
Seinem Gesuche um Entlassung wurde entsprochen, auch wurde ihm eine ein-
malige Unterstützung von 300 Mk. — Pf. zugebilligt und nach dem 2. Januar
1890 in einzelnen Theilzahlungen gewährt.
Nachträglich trat er unter der Behauptung, daß er zu der fraglichen Zeit
bereits dienstunfähig gewesen, mit dem Anspruch auf Pension hervor und klagte auf
Gewährung einer solchen in Höhe von jährlich 627 Mk. — Pf.
Die Klage wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen; in den Gründen des
Urtheils des Berufungsgerichts ist u. A. Folgendes ausgeführt:
1.
Zunächst ist, da die dienstliche Stellung, welche der Kläger bei der Beklagten
innegehabt hat, eine öffentliche (kommunliche) war und der Pensionsanspruch, welchen
er geltend macht, auf das' Chemnitzer Ortsstatut, also auf eine Bestimmung des
öffentlichen Rechts, gestützt wird, schon amtshalber — denn von Seiten der Parteien
ist es nicht geschehen — die Frage aufzuwerfcn
(vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Civils. Bd. VI. p. 336),
ob für die vorliegende Irrung der Rechtsweg zulässig sei.
Diese Frage ist zu bejahen; denn der klägerische Anspruch wird gegründet
auf den zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrag, auf ein
durch diese Anstellung und die bezüglichen Dienstleistungen des Klägers erworbenes
Recht, und gehört somit nach § 6 des Gesetzes unter A vom 28. Januar 1835 über
die Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Zuständigkeit
der richterlichen Behörden. Statt weiterer Ausführung hierüber genügt es, auf das in
Wengler's Archiv für civilr. Entscheidungen rc. Jahrg. 1888, p. 385 ff.
mitgetheilte Erkenntnis; des Berustmgsgerichts zu verweisen
(vergl. auch Annalen des Kgl. OAG.'s II. F., Bd. IV. p. 352 ff.).
2.
(Es folgen Darlegungen, in welchen die Ergebniffe der Beweisaufnahme betreffs der
Vermögenslage des Klägers und der Vorgänge, die zu seiner Entlassung aus dem Dienste
geführt haben, so, wie im Eingänge berichtet worden, festgestellt werden. Dann fahren die
Gründe fort:)
3.
Nach Vorstehendem ist der Kläger sich in der Verhandlung vom 8. November
1889 vollständig klar darüber gewesen, daß er. um eine einfache Entlassung aus

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