Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

22. Literatur

22.1. Eberty, Gewerbegerichte und Einigungsämter. Mit einem Anhange: Gesetz, betr. die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890

22.2. Wilhelmi und Fürst, Das Reichsgesetz, betr. die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890

22.3. Stein, Das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890, betr. die Gewerbegerichte

22.4. Schier, Das Reichsgesetz, betr. die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890

22.5. Mugdan, Das Reichsgesetz, betr. die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890. 2. Ausgabe

22.6. Haas, Kommentar zum Reichsgesetz, betr. die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890

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Literatur.

Erstere Verfügung enthält umfassende Ausführungsbestimmungen reglementärer Natur
zu dem Reichsges. v. 6. Februar 1875, dem Bundesrathsbeschlusse v. 22. Juni 1875, dem
Würtemberg. Äusführungsgesetze v. 8. August 1875, soweit letzteres nicht durch das Würtem-
berg. Gesetz zur Ausführung der C.P.O. v. 16. August 1879 Art. 34 außer Kraft gesetzt ist.
Die früheren Ausführungsbestimmungen vom 15. S-ptember 1875, 20. December 1875,
21. August 1876, 15. Mai 1860 werden aufgehoben.
Hervorzuheben ist nur Folgendes: das Amtsgericht führt die Aufsicht über die
Standesbeamten (darüber siehe die erwähnte Verfügung v. 20. Mai), welche, dafern nichts
anderes bestimmt wird, kraft Gesetzes die Ortsvorsteher je für ihre Gemeinde sind. (^ 1
und 2.) Angehörige der rechtsrheinischen Provinzen Bayerns müssen, bevor das Aufgebot
erfolgen kann, ein Zeugniß ihrer Distriktsverwaltung verbringen, daß der Eheschließung kein
gesetzliches Hinderniß entgegen steht. Ausländer können nur mit Genehmigung des betr.
Oberamtes in Würtemberg aufgeboten werden und die Ehe schließen. (§ 37.)
3. Bekanntmachung des Justizministeriums. betr. die Legalisation der für das Ausland bestimmten
Urkunden, v. 10. Iuli (S. 45 JMBl.)
Nach den in der Bekanntmachung citirten Bestimmungen sind solche Urkunden von der
Behörde, die sie beglaubigt hat, beim Justizministerium zu weiterer Behandlung einzureichen.
4. Verfügung des Ministeriums der Auswärtigen Augelegenheiten, Abth. für Verkehrsanstattcn,
betr. die Ausgabe einer neuen Telegraphenordnung für Würtemberg, v. 11. Iuli. (S. 211.)
Siehe III. 3.
5. Lekanntmachnngen des Ministeriums des Innern, betr. die Errichtung von Gewerbegerichten, v.
7. Dctober (S. 270) und v. 21. November. (S. 297.)
Solche bestehen zu Stuttgart, Biberach, Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Ravens-
burg, Ulm.

Literatur.
A.
Besprechungen.
Mugdan, Leo., das Reichsgesetz betr. die Gewerbegerichte vom SN. Iuli 1890.
2. Ausg. Berlin 1891.
Stein, G. das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 betr. die Gewerbegerichte er-
läutert aus der Begründung und den Verhandlungen des Reichstages nebst einer
Darstellung der geschichtlichen Entwickelung der gewerblichen Gerichtsbarkeit re. Berlin
1891 (Franz Vahlen).
Wilhelmi L. und M. Fürst, das Reichsgesetz, betr. die Gewerbegerichte.
Vom 29. Juli 1890. Berlin 1891 (Karl Heymann, Verlag).
HaaS, I. Kommentar zum Reichsgesetz betr. die Gewerbegerichte vom
29. Juli 1890. Nebst 3 Beilagen. Eöttingen 1891 (Vandenhoeck und Ruprecht.)
Schier, H. das Reichsgesetz betr. die Gewerbegerichte. Vom 29. Juli 1890.
Mit Kommentar. In 5 Lieferungen. Kassel 1891 (Max Brunemann).
Eberty, E. G. Gewerbegerichte und Einignugsämter. Mit einem Anhänger
Gesetz betr. die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890. Breslau 1690 Ver-
lag von Leopold Freund (Freunds politische Jahrbücher).
Das Reichsgesetz betr. die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890, welches am 1. April
1891 in Wirksamkeit getreten ist, hat eine größere Anzahl von Kommentatoren gefunden.
Einige der erschienenen Kommentare sollen im Folgenden eine kurze Besprechung finden. Die-
selben sind sämmtlich beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits erschienen gewesen.
Eine treffliche Textausgabe mit Anmerkungen ist die Bearbeitung von Mugdan.
Er giebt in der Einleitung zunächst einen kurzen Ueberblick über das Zustandekommen des
Gesetzes von der Gew.O. vom Jahre 1869 an und einen Auszug aus den Motiven und
skizzirt sodann kurz die Hauptgrundsätze des Gesetzes. Die Anmerkungen zu den einzelnen

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