Die Landesgesetzgebung im Jahre 1891.
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4. Gesetz, betr. einen Nachtrag zu den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeldern (Ges.
v. 8. December 1869 und 12. April 1882), v. 25. Juni. (S. 14.)
Bis auf Weiteres können Mündelgelder auch in Pfandbriefen der deutschen Hypotheken-
bank zu Meiningen angelegt werden.
5. Gesetz, betr. vormats Schwarzburg-Nudolstädtischc Gcbietstheile v. 26. Juni. (S. 15.)
Das Gesetz bestimmt u. a., daß für die bei der Grenzregulirung zum Meiningischen
Kreise Saalfeld geschlagenen Grundstücke die im Amtsgerichtsbezirke Saalfeld geltenden
Landesgesetze gelten sollen, und daß sie unter entsprechender Anwendung des Gesetzes
v. 15. Juli 1662 den Grundbüchern der Ortschaften, zu welchen sie gehören, zuzutheilen sind.
(Art. 1 und 4 des Ges.)
XX. Sachsen-Weimar-Eisenach. —
xxi. Schwarzburg-Rrrdolstadt.
1. Gebührenordnung v. 9. Januar. (S. 1 flg.) .
Das Gesetz bezieht sich auf alle bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden, sowie
bei den Gemeindebehörden anfallenden Gebühren, Auslagen und Nebengebühren, mit Aus-
nahme derjenigen Materien, welche durch das Gerichtskostengesetz und die deutschen Gebühren-
ordnungen geregelt sind und der Ablösungs-, Gemeinheitstheilungs-, Separationsangelegen-
heiten, für welche es bei den bisherigen Bestimmungen bewendet,
xxII. Schwarzburg-Sondershausen.
1. Gesetz, cnth. die authentische Interpretation des 8 4 Abs. 1, des Ges. über den Bergbau v.
25. Februar 1860, v. 27. December. (S. 83.)
Das Gesetz erledigt einige minderwichtige Zweifel betreffs des Salzbergbaues.
2. Gesetz, betr. die Heranziehung von Fabriken, Mühlen, Bergwerken, Steinbrüchcn, Ziegeleien
und ähnlicher Unternehmungen zu besonderen Leistungen für den Wegebau, v. 29. December.
(S. 85.)
Siehe XIH. 8.
xx III. Waldeck.
1. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Neichsgcs. in Betreff der Gewerbegerichtc v. 29. Juli
1890, v. 7. Januar. (S. 2.),
Siehe IV. 1.
2. Gesetz, betr. einige Aenderungen der Vienstbotenordnung v. 14. März 1850 und der dazu er-
gangenen Zusatzbcstimmungcn, v. 9. December. (S 53.)
Das Gesetz ersetzt £§ 9, 13, 41, 46 und den durch Gesetz v. 23. Juni 1860 geänderten
8 59 des erwähnten Gesetzes durch neue Bestimmungen: der Dienstantritt geschieht, falls der
Vertrag nichts Anderes bestimmt, in Waldeck am 11., 12., 13. Nov. in Pyrmont am 1., 2.,
3. April und an den 2 Tagen nach Michaelis. (8 9.) Wenn ein Dienst grundlos nicht an-
getreten wird , ist auf Antrag polizeilicher Zwang anzuwenden. Daneben kann der Dienst-
herr auf Kosten des ungehorsamen Dienstboten Ersatzkräfte annehmen (8 13.) Falls nicht
3 Monate vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, gilt der Vertrag als stillschweigend auf
1 Jahr verlängert. (8 41.) Bei grundlosem Verlassen des Dienstes gilt dasselbe, wie im
Falle des § 13. Ueberdies wird der Dienstbote mit Geldstrafe bis zu 15 Mk. oder mit Ge-
fängniß bis zu 3 Tagen gebüßt. (8 46) Außer dem Dienstzeugnisse, dessen bewußt wahr-
heitswidrige Ausstellung, falls der Dienstbote sich grober Pflichtwidrig keiten schuldig gemacht
hat, zu Schadensersatz verpflichtet, muß 3 Monate vor Ablauf des Vertrags ein Zeugniß der
Dienstfreiheit ausgestellt werden, und Niemand darf einen Dienstboten annehmen, der dieses
Zeugniß nicht beibringen kann. (8 59.)
XXIV. Würtemberg.
1. Verfügung -es Ministeriums -er auswärtigen Angelcacnheitcn, Abth. für Verkehrsanstalten, betr.
die Abänderung der iuländ. Postordnung v. 14. März 1881, v. 28. März. (S. 45.)
Siehe IU. 1.
2. Verfügung des Ministeriums der Justiz und des Innern, betr. die Ausführung des Neichsges
v. 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung v.
17. April (S. 59), nebst Verfügung des Justizministeriums v. 20. Mai, betr. die Anfstcht der
Amtsgerichte über die Amtsführung der Standesbeamten. (S. 35 des Just.Min.Bl.)