Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

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Die Landesgesetzgebung im Jahre 1891.

(8 2) Unter gewissen Voraussetzungen kann auch der nur mit Zustimmung des anderen
Theils ablösbare Rentenbetrag von der Rentenbank übernommen werden. (8 10.) Die Be-
gründung von Rentengütern kann auf Antrag eines Betheiligten auch durch die General-
kommission für Auseinandersetzungen vorgenommen werden. (8 12.) (Zu vergl. hierzu das
Gesetz, betr. die Errichtung von Rentenbanken v. 2. März 1850 und das Gesetz betr. die
Wiederzulassung der Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung von Reallasten v. 17. Jan.
1881, welches durch § 14 von neuem in Kraft gesetzt wird.)
7. Wegeordnung für die Provinz Lachsen v. 11. Juli. (S. 316)
Das Gesetz regelt in umfassender Weise die Rechtsverhältnisse betreffs der öffentlichen
Wege und die Wegebaupflicht für die genannte Provinz.
8. Gesetz, betr. die Heranziehung von Fabriken u. s. w. mit Voranslcisinngen für den Wegebau in
der Provinz Schleswig-Holstein mit Ausnahme des Herzoglhums Laurnbnrg, v. 2. Juli.
(S. 299.) Dasselbe Gesetz für die Provinz Lrandcnburg v. 7. Inli. (S. 315.) Grgänzungs-
gesctz, betr. die Vorausleistungen zu Wegebauten, v. 11. Juli. (S. 329.)
Auf Antrag des Wegebaupflichtigen — aber nicht des Staats, der Provinz, des Kreises
und der. einen Stadtkreis bildenden Stadt — können Fabriken und ähnliche Unternehmungen,
dafern durch ihren Betrieb die Wegebaulast erhöht wird, zu einem besonderen Beitrage un-
gehalten werden. Vorauszahlung kann jedoch nur für das Jahr gefordert werden, in welchem
Klage erhoben wird. Rückstände aus früherer Zeit verjähren gemäß 8 8 des Ges. v. 18. Juni
1840 über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben. Ist der Beitrag dauernd zu leisten,
kann ein Bauschquantum festgestellt werden. In Streitfällen entscheidet die zuständige Ver-
waltungsbehörde nach billigem Ermessen.
9. Gesetz, betr. die Abänderung der 88 31, 65, 69 des Ges. zur Ausführung des Sundesges. über
den Unterstützungswohnsitz v. 8. März 1871, v. 11. Iuli. (S. 306.)
Das Gesetz betrifft die Verpflichtung der Landarmenverbände, für Bewahrung, Kur
und Pflege hülfsbedürftiger Geisteskranker und ähnlicher Unglücklicher in geeigneten An-
stalten Sorge zu tragen, soweit Anstaltspflege nöthig erscheint.
16. Gesetz, betr. die Gintrage in die Höferollen und Landgüterrollen auf Ersuchen der General-
Kommission v. 11. Iuli. lS. 303.)
Einträge in die Höfe- und Landgüterrollen (Ges. v. 2. Juni 1674, 21. Februar 1881,
30. April 1882, 10. Juli 1883, 24. April 1884, 1. Juli 1887) können, soweit die in Frage
kommenden Grundstücke einem Auseinandersetzungsverfahren unterliegen, oder mit solchen ge-
meinschaftlich bewirthschaftet werden, bei der Generalkommission für Auseinandersetz-
ungen beantragt werden. Hält diese den Antrag für begründet, ersucht sie das zuständige
Amtsgericht um den Eintrag. (Entsprechende Anwendung der Grundbuchordnung v. 3. Mai
1872 8 41.)
11. Wildschadengesetz v. 11. Iuli. (S. 307.)
Der Schaden auf und an Grundstücken, der durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam-,
Rehwild und Fasanen verursacht wird, muß dem Nutzungsberechtigten durch den Eigenthümer
des Grundstücks ersetzt werden. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken hasten die Grundstücks-
eigenthümer nach Verhältniß ihres Grundbesitzes. Vertragsmäßig kann der Jagdpächter ver-
pflichtet werden, den Wildschaden zu tragen. Der Schadenanspruch geht verloren, wenn er nicht
binnen 3 Tagen seit der Kenntniß bei der Ortspolizeibehörde angemeldet wird. Diese erläßt
nach Besichtigung einen Vorbescheid, welcher rechtskräftig wird, wenn nicht binnen 2 Wochen
beim Kreisausschuß (Bezirksausschuß) Klage erhoben wird. Dessen Entscheidung ist vorläufig
vollstreckbar. Schwarzwild darf nur in Einfriedigungen gehegt werden, woraus es nicht ent-
kommen kann. Bricht es durch, haftet derjenige, welcher es hegte, für allen Schaden nach
gewöhnlichen Grundsätzen.
12. Gesetz, betr. die Lgl. Gewerbegerichte in der Uhcinprovinz, v. 11. Iuli. (S. Sil.'»
Hervorzuheben ist, daß bei jedem Gerichte eine Vergleichskammer besteht, welche vor-
der Klagerhebung mit jeder Sache befaßt werden muß. 8 54 des Reichsges. v. 29. Juli 1890
findet keine Anwendung.
13. Allg. Verfügung v. 17. October, betr. die Sescheinigung der Gesetzmäßigkeit einer inländischen
öffentlichen Urkunde. (J.-M.-Bl. S 264.)
Die Bescheinigung, daß die Urkunde den Gesetzen des Orts der Errichtung entspricht
und die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zwecks Legalisation im diplomatischen

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