Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

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Zu § 135 Abs. 5 der K.O.

Uriheil verstanden werden können, als das eines Gerichts oder einer demselben in-
soweit gleichgestellten Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichts, als die-
selben durch das Gesetz berufen sind, die Forderung definitiv festzustellen. Es wird
deshalb auch § 134 Abs. 4 in diesem Sinne zu verstehen sein.
So ist derselbe auch von einer deutschen Landesgesetzgebung in einem ana-
logen Falle verstanden worden.
Durch Z 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind in beschränktem Umfang als
besondere Gerichte auch Gemeindegerichte zugelassen. Zu den Beschränkungen ge-
hört auch die, daß gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte innerhalb einer
gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger als dem Beklagten die Berufung
auf den ordentlichen Rechtsweg zusteht. Solche Gemeindegerichte bestehen in Württem-
berg. Das Württembergische Gesetz vom 18. August 1879, betreffend die Aus-
führung der Reichs-Civilprozeßordnung hat aber in Art. 3 ausdrücklich vorgeschrieben,
die Gemeindegerichte seien für die Feststellung streitig gebliebener Konkursforderungen
nicht zuständig. Vergleiche auch von Völderndorf, Kommentar zur K.O. zu § 134
Bd. 2 S. 408.
Dazu kommt noch ein anderer Grund: Nach § 132 der K.O. gilt die For-
derung als festgestellt, soweit gegen dieselbe weder von dem Verwalter noch von
einem Konkurs gläubiger ein Widerspruch erhoben wird oder soweit ein erhobener
Widerspruch beseitigt wird.
Den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen bleibt überlassen, die Fest-
stellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben. Das kann also der Kon-
kursverwalter, es können aber auch die übrigen Gläubiger oder ein einzelner Gläu-
biger sein.
Daß der Gläubiger, dessen Forderung von einem anderen Gläubiger bestritten
wird, gezwungen sein sollte, über seine Forderung zunächst die Entscheidung der
Gemeindebehörde gegen den anderen, etwa zu einer anderen Gemeinde gehörigen
Gläubiger einzuholen, weil das Verhältniß jenes Gläubigers zu dem Gemeinschuldner
das eines selbständigen Gewerbetreibenden zu seinem Arbeiter gewesen ist, würde
gar keinen Sinn haben. Auf diesen Fall könnte also § 120a der Gew.O. über-
haupt nicht zur Anwendung kommen.
Deshalb kann er auch nicht zur Anwendung gebracht werden, wenn nur
der Konkursverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat und die Klage auf
Feststellung deshalb von dem Gläubiger gegen diesen erhoben wird.
Der Konkursverwalter vertritt in diesem Falle nicht bloß die Person des
Gemeinschuldners, sondern die Masse und das Interesse der übrigen Gläubiger.
Das Berufungsurtheil beruht also aus Verletzung des § 134 der K.O. und
8 120a der Gew.O. Das angerufene Landgericht hatte sich der materiellen Ent-
scheidung des Prozesses zu unterziehen. Das Berufungsurtheil ist auszuheben und
die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
— C.P.O. 8 500«.

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