Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

3.2.12. Vertrag zwischen Prinzipal und Handlungsreisenden über Kürzung des einen gewissen Prozentsatz des Erlöses aus den auf einer Reisetour abgeschlossenen Geschäften überschreitenden Vertrages der Reisespesen am Gehalte. Begriff der "Reisetour". Steht der Abzug dem Prinzipal auch im Falle von ihm selbst veranlaßter Abbrechung der Reise zu?

Reisespesen d. Geschäftsreisenden bei durch den Prinzipal veranlaßter Abkürzung der Tour. 45
„mit ihr persönlich verhandelt", sondern er meint, wie sein Zusatz „um Ver-
legenheiten zu vermeiden" erkennen läßt, „für Rechnung der Frau verkauft."
Gerade diese seine Darlegung zeigt, daß er an den Inhaber verkaufen wollte
und sich nur in der Person desselben irrte, ohne daß darauf für die Gültigkeit-
des Vertragsabschlusses selbst etwas ankäme; es erscheint jeder Zweifel ausge-
schlossen, daß er an die Person des Bevollmächtigten nicht verkaufen wollte.
Vertrag zwischen Prinzipal und Handlungsreisenden über Kürzung des
einen gewissen Prozentsatz des Erlöses aus den aus einer Reisetour ab-
geschlossenen Geschäften überschreitenden Betrages der Reisespesen am Ge-
halte. Begriff -er ..Reisetour". Steht -er Abzug dem Prinzipal auch
im Falle von ihm selbst veranlaßter Abbrechung der Reise zu?
' L.-G. Plauen, I. Civ.K. Urtheil vom 11. Nov. 1889. Dg. I 50,89.
Kläger ist am 6. Januar 1889 bei der Beklagten als Reisender in Stellung
getreten. Nach dem Anstellungsvertrage hat er jährlich 1500 Mk. Gehalt sowie
täglich 17 Mk. Reisespesen ohne irgend welche weitere Vergütung zu empfangen;
doch „dürfen", so hieß es in der bezüglichen Urkunde, „die Summe der Spesen
12"/, für die 2 ersten Reisetouren, später 10"/, der Gesammtsumme der Beträge
der Nettoverkäufe, d. h. der eingegangenen Nettobeträge für die von ihm verkauften
Waaren nicht überschreiten. Jeder etwaige Mehrbetrag aus dieser Abrechnung
kommt auf Rechnung des Salair". Am 14. Januar 1889 ist der Kläger das
erste Mal auf Reisen gegangen; noch bevor er indessen die vorher zwischen den
Parteien besprochene Reisetour vollendet und nachdem ihm inzwischen am 16. Fe-
bruar für den 16. März gekündigt war, hat ihn am 21. Februar Beklagte zurück-
berufen. Kläger forderte 261 Mk. 65 Pfg. Gehalt aus die Zeit bis 16. März.
Beklagte erkannte die Klagforderung an sich an, machte aber geltend, Kläger müsse
noch 99 Mk. 9 Psg. an sie herauszahlen, da He erwachsenen Reisespesen 12"/,
der durch die abgeschlossenen Geschäfte erzielten Preise weit überstiegen. Kläger
habe für 1454 Mk. 52 Pfg. verkauft, an Spesen aber nicht nur 12°/, dieser
Summe, nämlich 174 Mk. 73 Psg., sondern 535 Mk. 47 Pfg. erhalten. Es
seien ihm also 360 Mk. 74 Pfg. auf das Gehalt zu kürzen. Kläger bestritt die
Zulässigkeit dieser Kürzung, da solche nach dem Vertrage, wie er ihn auslegt, nur
im Falle 2 Reisen gemacht worden seien, habe eintreten dürfen und da er ent-
lassen svorden sei, ehe er überhaupt nur eine Reise beendigt habe.
In erster Instanz abgewiesen, erzielte Kläger in der Berufungsinstanz Ver-
urtheilung nach dem Klagantrage. Das Berufungsurtheil führt aus:
„Bei Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrags ist
zunächst festzuhalten, daß der Kläger für seine Dienstleistungen ein Gehalt und
vußerdem Vergütung der ihm aus seinen Reisen erwachsenden Auslagen erhalten
sollte. Die Höhe dieser Auslagen wurde, augenscheinlich dem muthmaßlich min-

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