18.2.
Entscheidungen sächsischer Gerichte
18.2.1.
Rechtsverhältniß zwischen dem Prinzipale und dem Gehülfen, dem als Entgelt für seine Dienste ein Antheil an den Erträgnissen gewisser Geschäfte des Prinzipals zugesichert ist. Anspruch des Gehülfen bezüglich der Feststellung der Höhe seines Antheils.
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Anspruch eines Geschästsgehülsen aus Tantieme.
Entscheidungen Sächsischer Gerichte.
Rechtsverhältniß zwischen dem Prinzipale und dem Gehülsen, dem als
Entgelt für seine Dienste ein Antheil an den Erträgnissen gewisser Ge-
schäfte des Prinzipals zugesichert ist. Anspruch des Gehülsen bezüglich
der Feststellung der Höhe seines Antheils.
OLG. Dresden, Uriheil vom I. März 1893. 0. V. 61/91.
Der Kläger war seit Anfang April 1880 alleiniger Konstrukteur in der
Maschinenfabrik der verklagten Gesellschaft.
Die ihm zu gewährende Gegenleistung bestand in einem festen Jahresgehalte
und einer „Umsatztantiöme" von 1ji Prozent für alle gelungenen Ausführungen,
welche ihm drei Monate nach Ablieferung der betreffenden Theile gewährt worden
sollte, vorausgesetzt, daß die Besteller nicht wegen Konstruktionsfehlern Zahlung
verweigerten. Im Jahre 1886 ist die Tantieme auf '/2 Prozent erhöht worden.
Der Vertrag unterlag für beide Theile einvierteljähriger Auflündigung. Von dem
Rechte hierzu hat der Kläger am 29. Januar 1890 Gebrauch gemacht. Am
5. Februar 1890 hat er seine Dienstleistungen beendigt. Den vereinbarten Gehalt
hat er bis Ende März >890 empfangen. Streitig wurde der Anspruch auf die
Umsatztantiöme. Klägers Antrag ging zunächst dahin, die Beklagte zu verurtheilen,
über alle von ihr vom 29. Januar bis 29. März 1890 abgelieferten Aus-
führungen Rechnung zu legen und ihm '/2 Prozent des Fakturenwerths zu
bezahlen. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger sein Verlangen auf
Rechnungslegung auf die Zeit bis zum 31. März 1890. Andrerseits erklärte er,
er beanspruche die Tantieme lediglich von denjenigen zur Ausführung gelangten
Konstruktionen, welche er selbst in der Zeit bis zum 5. Februar 1890 entworfen
habe, soweit die darnach hergestellten Fabrikate bis zum Ende des Vertragsver-
hältnisses abgesetzt worden seien.
Betreffs der Dauer des letzteren bestand zwischen den Parteien Streit
darüber, ob der Dicnstvertrag, obschon Kläger mit dem 5. Februar 1890 seine
Thätigkeit für die Beklagte in deren Einverständnisse eingestellt gehabt, doch noch
bis Ende März 1890 fortgedauert habe, oder ob, wie die Beklagte behauptete,
zwischen dem Kläger und dem Vorstande der Beklagten ausgemacht worden sei,
daß der Kläger zwar seinen festen Gehalt noch bis Ende März erhalten, das
Dienstverhältniß aber schon mit dem 5. Februar 1890 thatsächlich und rechtlich
beendet sein solle.
Die erste Instanz verurtheilte die Beklagte, dem Kläger über diejenigen
von ihm konstruirten Waaren, welche in der Zeit vom 29. Januar bis 29.
März 1890 aus ihrer Fabrik zur Ablieferung gelangt seien, Rechnung zu legen.
In der Berufungsinstanz wurde die Klage, ohne daß dem übrigens Einfluß
aus den Kostenpunkt eingeräumt worden wäre, zwar abgewiesen, soweit darin
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