Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

Neuere dntfdjetbün^en des Reichsgerichts. ZW
deßwillen kein entscheidendes Gelvicht beilegen, weil sie jede Bedeutung verlieren
würden, wenn durch Eidesleistung bewiesen würde, daß der Auftrag nicht auf
Eingehung eines Geschäfts unter Ausschluß der Lieferpflicht, sondern auf einen
Verkauf an der Börse nach den Börsengebräuchen gerichtet war, sondern
auch deshalb, weil aus ihnen sich nicht nothwendig eine auf Abschluß eines bloßen
Differenzgeschäftes gerichtete Uebereinkunft ergiebt, sie vielmehr auch nur als
Ausdruck der Erwartung ausgefaßt werden können, daß die effective Lieferung
durch Zahlung der Differenz werde beglichen werden. 1.116/92 v. 8. Juni 1892.
7. Die Klägerin war früher Inhaberin von Kohlengruben, welche den Namen
„Ilse" trugen. Sie hat damals für die von ihr produzirten und verkauften
Briketts dies Wort in einer Umrahmung als Waarenzeichen eintragen lassen,
dann aber die Gruben an eine Aktiengesellschaft veräußert, aus welche weder die
Firma noch das Waarenzeichen der Klägerin übergegangen ist. Nun hat die be-
llagte Handlung jenes ebenso gedruckte Wort in einer gleichen Umrahmung mit
dem Zusatz „Senftenberg" eintragen lassen. Die Klage auf Löschung wurde ab-
gewiesen, Revision zurückgewiesen u. A. aus dem Grunde, weil Klägerin, welche
ihren Gewerbebetrieb mit Briketts nicht blos vorübergehend eingestellt hat, kein
Interesse und folglich kein Recht hat, Dritte von dem Gebrauch eines Waaren-
zeichens auszuschließen, welches sie selbst nicht meh? führt. I. 40/92 v. 4. Mai
1892.
8. Die Firma O. & L. hat im Frühjahr 1891 mit der Actienbrauetei M.
einen Vertrag abgeschlossen über Erbauung eines Maschinenhauses für 55000 Mk.
Da die Firma O. & L. zur Beschaffung der dazu nöthigen Materialien u. s. w.
aus eigenen Mitteln nicht im Stande war, lieferte ihr die Klägerin dieselben auf
Credit, ließ sich aber zufolge einer vor Abschluß des Vertrages zwischen der Actien-
gesellschast und O. & L. mit diesen getroffenen Vereinbarung für ihre Forderungen
die Ansprüche der Firma O. & L. an die Actienbrauerei cediren.
Die seiten der Beklagten versuchte Anfechtung dieser Cession blieb erfolglos:
„Wie das RG. wiederholt entschieden hat (z. B. Bd. 23, S. 9 ftg.), genügt die
Absicht einen Gläubiger zu begünstigen, für sich allein noch nicht zur Anfechtung
und ist auch daraus noch nicht nothwendig auf den Willen zu schließen, die anderen
Gläubiger zu benachtheiligen, es kommt vor Allem darauf an, ob der Erfolg solcher
Benachtheiligung eingetreten sei. Letzteres wird vom Berufungsgericht verneint,
weil erst durch die Creditgewährung der Klägerin der Firma O. L L. der Abschluß
und die Ausführung des Bauvertrages mit der Actiengesellschast Moabit ermöglicht
worden seien. Damit steht fest, daß die Forderung der gen. Firma an diese Ge-
sellschaft, welche Gegenstand der Cession ist, erst mit den von der Klägerin zuge-
sagten Mitteln geschaffen werden sollst; mithin konnte auch dieselbe ohne Benach-
theiligung anderer Gläubiger von O. & L. der Klägerin zur Sicherung abgetreten
werden. Durch den Zugriff anderer Gläubiger dieser Firma auf deren Guthaben
bei der Actiengesellschast würden sich dieselben aus Kosten der Klägerin jedenfa
Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. II. 25

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