15.2.7.
Zur Lehre von der Familienanwartschaft. Steht dem Anwärter einer solchen im Falle der Pfändung beweglicher Anwartschaftssachen an den letzteren ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 690 der C.P.D. zu?
Pfändung beweglicher Bestandteile einer Familienanwartschaft. 325
Zur Lehre von der Familienanwartschaft. Steht dem Anwärter einer
solchen im Falle der Pfändung beweglicher Anwartschastssachen an den
letzteren ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 690
der C.P.O. zu?
L.G. Freiberg, Urtheil vom 1. Dezember 1891. Dg. 96/91.
Dem Besitzer des Familienfideikommißrittergutes N., A. von 36., welcher
vorübergehend nicht in N., sondern an einem anderen Orte sich aufhielt, wurden
in seiner an dem letzteren Orte befindlichen Wohnung verschiedene Gegenstände,
darunter eine Anzahl Gemälde, silberne Armleuchter u. s. w. abgepfändet. Gegen
die Pfändung erhob B. von -e. Exekutionsinterventionsklage, unter der Behauptung,
daß die Pfandstücke Bestandtheile des von L.—N.'schen Familienfideikommisses
seien und daß er, B. von £., der nächste Anwärter sei. Der verklagte Gläubiger,
welcher die Eigenschaft deS Exekutionsinterventionsklägers als nächsten Anwärters
nicht bestritt, erachtete die an und für sich ebenfalls zugegebene Fideikommißqualität
der abgepfändeten Gegenstände durch deren Wegschaffung aus dem Rittergute N.
für erloschen und machte geltend, daß dem Anwärter einer Familienanwartschast
überhaupt ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 690 der C.P.O.
nicht zuzugestehen sei. Die erste Instanz trat der Auffassung des Gläubigers in
der letzteren Beziehung bei und wies demzufolge die Klage ab, indem sie davon
ausging, daß im Falle der Pfändung von Anwartschaftssachen nur der Anwart-
schaftsinhaber selbst nach §685 der C.P.O. der Pfändung widersprechen könne.
Das Landgericht Freiberg erkannte reformatorisch aus Freigabe der
Pfandstücke unter folgender Begründung:
Das Berufungsgericht hat dem Vorderrichter aus den von demselben ange-
führten, insoweit zutreffenden Gründen*) darin beizupflichten, daß die auf Antrag
des Beklagten gepfändeten Gegenstände dadurch, daß sie von dem Hauptbestand-
theile der Familienanwartschast, dem Rittergute N., weggebracht worden sind, die
ihnen anhaftende Eigenschaft von Anwallschaftssachen nicht verloren haben. Die
Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher wesentlich von der weiteren Frage ah,
ob die Gegenstände einer Familienanwartschaft dem Zugriffe der Gläubiger des
Anwartschaftsinhabers wegen persönlicher Schulden des letzteren unterliegen oder ob
dem Anwärter auf Grund der Familienanwartschast schon vor dem Einttitt in dieselbe
ein die Veräußerung hinderndes Recht, im Sinne von § 690 C.P.O. zuzugestehen
sei. In der Monographie über die Familienanwartschast von Freiesleben scheint
*) Gründe der prima in diesem Punkte: Objekt einer F. A. könnten nach 8 8527 B.G.B.
sowohl bewegliche, als unbewegliche Gegenstände bilden. Wenn daher gleichzeitig bewegliche
Gegenstände mit unbeweglichen Objekt einer F. A. würden, so würden sie es, ohne solche Be-
ziehung zu einander, wie sie die Zubehörungen zur Hauptsache haben (§§ 65, 67 B.G.B.)
sie verlören daher auch ihre Eigenschaft als Gegenstand der F. A. nicht, wenn sie aus dem
dazu gehörigen Grundstücke entfernt würden.