Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

13.5. Berger, Reichsgewerbeordnung nebst Ausführungsbestimmungen. 11. Aufl.

13.6. Gaupp, Das deutsche Reichgesetz über die Wechselstempelsteuer. 5. Aufl.

13.7. Sydow, Civilprozeßordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz etc. 5. Aufl.

13.8. Sydow, Gerichtskostengesetz und Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige

13.9. v. Woedtke, Das Reichsgesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 4. Aufl.

264 Literatur.
E. Ball. Vas Deutsche Keichsgesctz über -ie Wechsetstempelstener. Bearbeitet von B.
Gaupp. Fünfte vermehrte und veränderte Auflage. 1691. 212 und 167 S.
Nr. 6. Neichsgewerbeorduung nebst Äusführungsbestimmungen. Neueste Fassung des Gesetzes.
Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von T. PH. Berger. Elfte Auflage.
1891. 263 S.
Nr. 11. Civilprozeßordnuug mit Gerichtsverfassungsgesetz, Cinfuhrungsgesetzen, llebeugesetzen und Er-
gänzungen. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von R. Sydow. Fünfte
vermehrte Auflage. 1891. 605 S.
Nr. 15. Gerichtskostengesetz und Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher nebst der Novelle vom
89. Juni 1881. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. Textausgabe mit
Anmerkungen, Kostentabellcn und Sachregister von R. Sydow. Vierte vermehrte
Auflage. 1691. 126 S.
Nr. 30. Vas Neichsgesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. Vom 22. Juni 1889.
Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von G. v o n Woedtke. Vierte Auf-
lage (Unveränderter Abdruck der 111. Auflage). 1v91. 305 S.
Alle diese wohlbekannten und wegen ihrer Zuverlässigkeit und Zweckmäßigkeit geschätzten
kleinen Textausgaben bedürfen weder einer Empfehlung noch einer eingehenderen Besprechung.
Nur wegen der Wechselordnung und wegen der Gewerbeordnung möchte ich einigen Wünschen
für spätere Auflagen Ausdruck geben. Die norl. sechste Auflage der Wechselordnung wird
als vermehrt bezeichnet und scheint dieß auch zu sein, soweit der Inhalt der Anmerkungen in
Frage kommt?) Im Ganzen aber ist der Umfang des Merkchens von XXIII und 243
Seiten der vorigen Auflage auf VII und 212 Seiten zurückgegangen. Dieß liegt hauptsächlich
daran, daß das chronologische Register der allegirten Entscheidungen (S. VIl—XXIII.der
5. Auflage) weggelassen, und daß das Jnhaltsverzeichniß von 41 auf 19 Seiten zusammen-
gedrängt worden ist; es dürfte dem Buche zum Vortheile gereichen, wenn diese Verkürzung
der Register in der 7. Auflage wieder aufgegeben würde.
Den künftigen Ausgaben der Gewerbeordnung dagegen würde es m. E. förderlich
sein, wenn der Herausgeber endlich von der ebenso ungewöhnlicheil als unzweckmäßigen Me-
thode abgehen wollte, die Entscheidungen der Gerichte nur nach dem Datum der Verkündung
und ohne Angabe des Ortes zu citiren, wo sie veröffentlicht sind. Gerade bei solchen zur
schnellen Orientierung, zum raschen Nachschlagen dienenden Textausgaben darf dem Leser
nicht zugemuthet werden, sich erst durch zeitraubendes Nachsuchen in den chronologischen Re-
gistern der verschiedenen Präjudiziensammlungen zu vergewissern, was der Herausgeber denn
im einzelnen Falle für eine Entscheidung im Auge hat, und für diesen ist es doch dieselbe
Mühe, ob er z. B. schreibt O.H.G. 5.12. 73 oder, wie es allgemein üblich ist, O.H.G. Bd. 12,
S. 30?) Auch dürfte bei den Reichsgerichtserkenntniflen hervorzuheben sein, ob die Ent-
scheidungen in Straf- oder diejenigen in Eivilsachen gemeint sind; letztere scheinen allerdings
gar nicht berücksichtigt zu sein — ein Mangel, der ebenfalls nicht schwer zu beseitigen sein wird.
._ Dr. Wulfert.
1) Eine praktische Neuerung ist es, daß bei größeren Anmerkungen die Stichworte,
unter denen zusammengehörende Entscheidungen mitgetheilt werden, durch fetten Druck her-
vorgehoben sind.
2) Die Citirmethode des Herrn Verf. kann den Leser geradezu irreführen. Bei 8 16
und bei 8 69 wird gleichmäßig „RG. 19. 11. 79" angezogen. Jeder wird annehmen, daß in
beiden Fällen dieselbe Entscheidung gemeint sei; es sind aber zwei verschiedene (RG. S. I.
S.» 103 und Rg. S. I, S. 102.)

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