12.2.5.
Vorkaufsrecht an einem "Hausgrundstücke" unter Festsetzung einer bestimmten Vorkaufssumme. Umfang der Rechte und Pflichten der Betheiligten, wenn vor der Erklärung des Vorkaufsberechtigten, daß er von seinem Rechte Gebrauch mache, das auf dem Grundstücke stehende Haus wegen Baufälligkeit abgetragen worden ist. Wer trägt die hierin liegende zufällige Verschlechterung des Grundstücks? Verzug: Ausschluß desselben durch berechtigte Zweifel bez. entschuldbaren Irrthum des Verpflichteten über Inhalt und Umfang seiner Verbindlichkeiten. B.G.B. §§ 873, 1123, 1125, 738.
Vorkaufsrecht an einem Hausgrundstücke.
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Vorkaufsrecht an einem ..Hausgrundstücke" unter Festsetzung einer be-
stimmten Vorkaufssumme. Umfang der Rechte und Pflichten der Bethei-
ligten. wenn vor der Erklärung des Vorkaufsberechtigten, daß er von
feinem Rechte Gebrauch mache, das aus dem Grundstücke stehende Haus
wegm Baufälligkeit abgetragen worden ist. Wer trägt die hierin liegende
zufällige Verschlechterung des Grundstücks? Verzug; Ausschlutz desselben
durch berechtigte Zweifel bez. entschuldbaren Jrrthum des Verpflichteten
über Inhalt und Umfang seiner Verbindlichkeiten. B.G.B. 88 873.
1123, 1125, 738.
O.L.G. Dresden, Urtheil vom 23. September 1891. 0. II. 68/91.
Der Beklagten stand vermöge Vertrags an dem dem Kläger gehörigen
Grundstücke Fol. £ des Grundbuchs für die Stadt Leipzig, ein in dem Grund-
buche eingetragenes Vorkaufsrecht um den Preis von 12000 Mk. zu. Bei Be-
stellung des Vorkaufsrechts befand sich auf dem Grundstücke ein — schon vor
langer Zeit errichtetes — Wohngebäude. Die Einräumung des Vorkaufsrechts
war in einer Urkunde, betreffend die Vermiethung des Hauses an die jetzige Be-
klagte, verlautbart. Dort war das Grundstück als „Hausgrundstück" bezeichnet,
ebenso auch in einem rechtskräftig gewordenen Urtheile des O.L.G.'s Dresden
vom 2. Dezember 1881, worin auf die Klage der jetzigen Beklagten festgestellt
war, daß dieser das Vorkaufsrecht an dem fraglichen „Haus" -grundstücke ohne
Rücksicht auf die inzwischen erfolgt. gewesene Beendigung des Mietvertrages
zustehe.
Das Grundstück war laut eines am 14. April 1890 gerichtlich anerkannten
Kaufvertrages um 10500 Mk. an den Or. C., den Eigenthümer des benachbarten
Grundstücks, verkauft worden. Von dem Kaufpreise sollten 6000 Mk. durch
Uebernahme der Hypotheken gedeckt, der Rest von 4500 Mk. sollte längstens acht
und vierzig Stunden nach Eintragung des Käufers in das Grundbuch baar be-
zahlt, inzwischen sollte vor Rckognition der Kaufsurkunde eine gleich hohe Summe
bei d.r Leipziger Jmmobiliengesellschaft hinterlegt und die Quittung hierüber bei
der Anerkennung des Kaufvertrags dem Verkäufer vorgezeigt werden.
Auf die Anzeige dieses Kaufsabschlusses durch die Grundbuchsbehörde er-
klärte die Beklagte rechtzeitig, daß sie von ihrem Vorkaufsrechte Gebrauch mache.
Nunmehr verlangte der Kläger mittels Briefs vom 19. Juni 1890, unter Forde-
rung eines Kaufpreises von 12000 Mk., binnen drei Tagen die Hinterlegung von
4500 Mk. Seiten der Beklagten bei der Kasse der Leipziger Jmmobiliengesellschaft
unter der Androhung, daß sonst die Vorkaufsberechtigte ihres Befugnisses ver-
lustig gehen würde. Die Hinterlegung unterblieb, und die Beklagte beanspruchte
in einem Briefe vom 11. Juli 1890 eine Ermäßigung der Kauffumme. ° Seiten
des Klägers wurde daraus in einer Zuschrift vom 10. desselben Monats erklärt,
daß Jene des Vorkaufsrechtes verlustig gegangen sei.
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