Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

242 Provisionsansprüche für nach Mederlegung der Agentur eingegangene Prämien.
Die Thätigkeit, welche K. dem Interesse der Beklagten zu widmen sich ver-
pflichtet hatte, beschränkte sich lediglich auf die Vermittelung von Versicherungs-
verträgen. Er war nur sog. Acquisiteur. Mit Einhebung der Prämien hatte er
nichts zu thun. Die Provision, welche er für die Prämienquittungen zu bean-
spruchen hatte, setzte zu ihrer Erwerbung auf seiner Seite keine weitere Thätigkeit
voraus. Sie war verdient durch den Abschluß des Versicherungsvertrags und mit
demselben. Das Zustandekommen jedes einzelnen Versicherungsvertrags hatte nach
dem Anstellungsvertrage die von selbst eintretende Folge, daß K. von sämmtlichen
Prämien, die auf Grund dieses Vertrags im Laufe der Zeit an die Bellagte ge-
zahlt wurden, eine Provision von 15 °/0 der Prämie zu beanspruchen hatte, ohne
daß er dabei im Interesse der Beklagten weiter noch thätig zu werden brauchte.
Eine zeitliche oder sonstige Beschränkung dieses Anspruchs enthält der Brief
vom 16. Mai 1885 nicht. Es ist darin namentlich in keiner Weise zum Ausdruck
gebracht, daß K. die zugesicherte Provision für die Prämienquittungen nur so lange
beziehen solle, als er Agent der Beklagten bleiben würde. Daß diese Beschränkung
selbstverständlich sei, läßt sich aber aus der Natur des zwischen dem abtretenden
Gläubiger, K., und der Beklagten zum Abschluß gebrachten Bertragsverhältnisses
nicht folgern, gleichviel ob man dasselbe als Auftrag auffaßt, oder unter den Be-
griff der Dienstmiethe bringt, oder endlich nach den Grundsätzen über die Ge-
schäftsvermittelung beurtheilt. Die Provision für die Prämienquittung bildete
einen Theil der Gegenleistung für die Bemühungen, die K. in seiner Eigenschaft
als Agent der Beklagten auf das Zustandekommen der einzelnen Versicherungs-
verträge verwendet hatte, deren Fälligkeit aber erst mit der Bezahlung der jedes-
maligen Jahresprämie bez. mit der Ausstellung und Aushändigung der hierauf
bezüglichen Quittung eintrat. Dieser mit dem Abschlüsse des Versicherungsvertrags
erworbene Anspruch wird durch das Erlöschen der Agentur nicht aufgehoben^ Die
Thättgkeit, welche K. für die Bellagte zu entfalten hatte, bildete nicht ein in sich
abgeschlossenes Ganzes, und die Provisionen, die er nach dem Anstellungsvertrage
zu beanspruchen hatte, waren nicht in ihrer Gesammtheit eine Gegenleistung für
seine Thätigkeit im Ganzen, sondern er hatte es nur übernommen, den Abschluß
von Versicherungsverträgen zu vermitteln, und wurde für jedes einzelne von ihm
vermittelte Geschäft durch Gewährung der vereinbarten Provisionen von 25 und
bez. 15 °/0 besonders honorirt. Im Mangel einer gegentheiligen Vereinbarung
hat daher K. auch nach Niederlegung der Agentur Anspruch aus Fortgewährung
derjenigen Bezüge, welche ihm für Prämienquittungen aus den von ihm vermittelten
Versicherungsverträgen von der Beklagten zugesichert worden waren. Zu diesen
Bezügen gehören die gegenwärtig streitigen Provisionen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer